Im Blickpunkt
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 28.5.2021 in verkürzter Frist das erst eine Woche zuvor vom Bundestag beschlossene Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt. Dadurch soll insbesondere der Abnahme der Zahl von Betriebsratsgremien entgegengewirkt werden, indem die Gründung von Betriebsräten und deren Wahl vereinfacht sowie der Schutz der hieran beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestärkt werden. Wesentlich ist nach dem Gesetz insbesondere die digitale Betriebsratsarbeit. Betriebsräte erhalten danach die Möglichkeit, unter selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. In den Kontext fällt eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.4.2021 – 15 TaBVGa 401/21 – im einstweiligen Verfügungsverfahren. Nach dem dortigen Beschluss kann ein Betriebsrat (elfköpfiges Gremium) bei Anwendung der §§ 129 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG verlangen, dass ihm beantragte Informations- und Kommunikationsmittel (2 Lizenzen zur Durchführung von Videokonferenzen, 2 Headsets, 2 Webcams, 11 Smartphones) zur Verfügung gestellt werden. Nach dem LAG kann der Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zwar nicht verlangen, dass ihm ein Kostenvorschuss für den Erwerb der notwendigen Soft- und Hardware zur Durchführung von Videokonferenzen zur Verfügung gestellt wird. Jedoch hat der Betriebsrat nach der Norm – so das LAG – einen Überlassungsanspruch, da der Arbeitgeber dem Betriebsrat u. a. für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen hat. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlich entscheidenden ArbG Berlin (Beschluss vom 2.3.2021 – 8 BVGa 2158/21) stehe dem Betriebsrat auch ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO zur Seite. Würde der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, müsste der Betriebsrat auf die Durchführung von Videokonferenzen verzichten, da ihm die entsprechenden Mittel hierfür von den Arbeitgeberinnen nicht zur Verfügung gestellt werden. Tag für Tag würde das insofern bestehende Recht des Betriebsrats nicht realisiert werden können. Es bleibt interessant, wie sich mobiles Arbeiten von Betriebsräten und selbstredend insgesamt von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der kommenden Gesetzgebung und Rechtsprechung weiterentwickelt.
Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht