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BB 2023, 1089
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Nachdem das Gesetzgebungsverfahren zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) lange stockte, wurde nun im Vermittlungsausschuss des Bundestags am 9.5.2023 ein Kompromiss zum Schutz von Whistleblowern gefunden (vgl. Meldung Deutscher Bundestag, Vermittlungsausschuss, vom gleichen Tag). Der Kompromiss enthält Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Bundesregierung hatte das Gremium aus Bundesrat und Bundestag einberufen, nachdem die Länderkammer Anfang April 2023 die erforderliche Mehrheit zum im Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf “für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden” der Bundesregierung in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/3442, 20/3709, 20/4001 Nr. 1.2) versagt hatte. Der Bundestagsbeschluss hatte zuvor die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen in der Länderkammer verfehlt. Da es der Zustimmung der Länderkammer bedarf, konnte es bisher nicht in Kraft treten. Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies solle sowohl für interne als auch für externe Meldestellen gelten. Es solle lediglich vorgegeben werden, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Vorschlag enthalte zudem eine Regelung, nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten. Informationen über Verstöße sollten nach dem Kompromiss zudem nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen. Das Gesetz sehe bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei solle es nach der Einigung bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, solle aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht. Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder solle nach dem Kompromiss statt 100 000 Euro nur noch 50 000 Euro betragen. Der Bundestag entscheidet – so die hib-Meldung Nr. 339 vom 10.5.2023 – am 11.5.2023 (nach Drucklegung dieses Heftes) über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses.

Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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