Kein Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats bei Verstoß gegen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte (Urteil vom 12.10.2015, 9 TaBV 2/15)
Das EBRG sieht als Sanktion für den Verstoß gegen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrats nach § 30 EBRG lediglich ein Bußgeld nach § 45 EBRG vor. Es fehlt eine dem § 23 Abs. 3 BetrVG entsprechende Vorschrift, wonach dem Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers ein Unterlassungsanspruch zusteht (im Anschluss an Landesarbeitsgericht Köln, …
LAG Baden-Württemberg, BB 2016, 1978-1984 (Urteil vom 12.10.2015, 9 TaBV 2/15)
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