Keine Dringlichkeitsvermutung in Verfügungsverfahren wegen Ansprüchen nach dem GeschGehG? (Beschluss vom 08.08.2019, 29 W 940/19)
Es erscheint fraglich, ob für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 6 GeschGehG im einstweiligen Rechtsschutz die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG analog anzuwenden ist, da dies eine planwidrige Regelungslücke sowie eine hinreichende Vergleichbarkeit der einstweiligen Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche einerseits und der GeschGehG-Ansprüche andererseits voraussetzen würde.…
OLG München, BB 2019, 2515-2516 (Beschluss vom 08.08.2019, 29 W 940/19)
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