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BB 2017, 2100
 
LAG Berlin: Unbezahlter Sonderurlaub – Übertragungstatbestand

I. Die Gewährung eines vom Arbeitnehmer beantragten unbezahlten Sonderurlaubs gemäß § 28 TV-L stellt keinen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund dar, der die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG rechtfertigt. Das Unionsrecht erfordert keinen weitergehenden Übertragungstatbestand.

BB 2017, 2100-2101

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