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BB 2018, 514
 
OLG Frankfurt a. M.: Darlehensvertrag – keine Verwirkung des Widerrufsrechts auch mehr als neun Jahre nach Darlehensrückzahlung

Die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Darlehensvertrages allein reicht nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, Rn. 39, juris; Senat a. a. O. m. w. Nw.). Dies gilt insbesondere für die Rückzahlung der Darlehensvaluta am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

BB 2018, 514

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