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BB 2017, 1229
OLG Frankfurt a. M. 
OLG Frankfurt a. M.: “Herausformwechsel” einer deutschen GmbH in das EU-Ausland (hier: Italien) (Beschluss vom 03.01.2017, 20 W 88/15)

Der “Herausformwechsel” einer deutschen GmbH nach Italien in die dortige Rechtsform einer S.r.l. ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 49 und 54 AEUV bzw. vormals Art. 43 und 48 EGV grundsätzlich zulässig.

OLG Frankfurt a. M., BB 2017, 1229-1235 (Beschluss vom 03.01.2017, 20 W 88/15)

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