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BB 2019, 2172
BAG 
Sperrwirkung eines Tarifvertrags bei Anspruch auf bezahlte Freistellung (Urteil vom 12.03.2019, 1 AZR 307/17)

Soll eine Tariföffnungsklausel nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG den Betriebsparteien nicht nur eine die tariflichen Regelungen ergänzende Regelungsbefugnis einräumen, sondern ihnen auch eine von den tariflich geregelten Vorgaben abweichende Rechtsetzung erlauben, muss dies mit der gebotenen Deutlichkeit in der Tarifnorm zum Ausdruck kommen (Rn. 38).

BAG, BB 2019, 2172-2175 (Urteil vom 12.03.2019, 1 AZR 307/17)

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