Treuwidrigkeit bei der Geltendmachung von vertraglichen Ausschlussklauseln (Urteil vom 28.06.2018, 8 AZR 141/16)
Dem aufgrund einer Ausschlussklausel grundsätzlich eintretenden Verfall von Ansprüchen steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht nur dann entgegen, wenn der Schuldner den Gläubiger aktiv von der Einhaltung der Ausschlussfrist abhält, sondern auch dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen erschwert oder unmöglich gemacht hat sowie, …
BAG, BB 2019, 378-384 (Urteil vom 28.06.2018, 8 AZR 141/16)
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