A. Die Struktur und Reichweite des Art. 14 BasisVO – allgemeine Vorklärungen
Die Ausgestaltung des Art. 14 BasisVO als unionsrechtliche Verbotsnorm 1228 stellt eine – womöglich sogar die prägnanteste – Ausprägung des Missbrauchsprinzips im Lebensmittelrecht dar 1229 und weist hierbei folgende Struktur auf: Art. 14 BasisVO manifestiert in seinem Abs. 2 die beiden Haupttatbestände der sog. Nicht-Sicherheit von Lebensmitteln, 1230 die jeweils das Verkehrsverbot nach Abs. 1 auslösen und durch die Abs. 4 und 5 flankiert werden und weitere besondere Kriterien enthalten, 1231 die bei der Beurteilung der Frage der Gesundheitsschädlichkeit (Abs. 4) bzw. der Verzehrsungeeignetheit (Abs. 5) zu berücksichtigen 1232 sind. Ergänzend fasst der dortige Abs. 3 allgemeine Kriterien, 1233 wonach auch die normalen Bedingungen der Verwendung (lit. a) und die zur Verfügung stehenden Informationen (lit. b) Eingang in eine diesfällige Entscheidung finden. 1234 Während Abs. 6 zudem eine gesetzliche Vermutung hinsichtlich der Nicht-Sicherheit einer gesamten Charge statuiert, zu der (auch nur ein einzelnes) nicht sicheres Lebensmittel gehört (sog. Chargenvermutung), 1235 nehmen die Abs. 7, 8 und 9 Bezug auf spezifische Bestimmungen der Gemeinschaft (Abs. 7) sowie der Mitgliedstaaten (Abs. 9) bzw. sehen eine, an die zuständigen Behörden gerichtete, besondere Befugnisnorm (Abs. 8) für das Ergreifen entsprechend beschränkender Maßnahmen für den Fall eines begründeten Verdachts vor, dass betreffende Lebensmittel trotz der Einhaltung jener spezifischer Bestimmungen nicht sicher sind 1236 .
Seite 174 I. Der Anwendungsbereich und die Zielsetzung des Art. 14 BasisVO
Hervorzuheben ist bereits an dieser Stelle, dass Art. 14 BasisVO ausweislich seiner amtlichen Überschrift („Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit“) und seines Wortlautes ausschließlich darauf abzielt, dass nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden, womit natürlich zuvörderst der überragende lebensmittelrechtliche Zweck des Gesundheitsschutzes verfolgt wird 1237 . 1238 Dabei bezieht er sich einerseits eigens auf Lebensmittel im Sinne des Art. 2 BasisVO, andererseits allein auf das lebensmittelunternehmerseitige 1239 Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Nr. 8 BasisVO, 1240 unter welchem „das Bereithalten von Lebensmitteln (…) für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“ zu verstehen ist.
Von Art. 14 BasisVO sind dementsprechend – anders als in dem deutschen Pendant des § 5 Abs. 1 LFGB – nicht auch vorbereitende Tätigkeiten wie die Herstellung oder die Behandlung von Lebensmitteln erfasst, 1241 jedenfalls soweit sich diese vollständig innerhalb des Betriebes eines Lebensmittelunternehmens 1242 vollziehen, doch aber wenn jene Verrichtungen unterbrochen werden, beispielsweise um die entsprechenden Lebensmittel innerhalb der Produktionskette an nachfolgende Unternehmen weiterzugeben respektive -zuliefern, da bereits hierin ein Inverkehrbringen („jeder anderen Form der Weitergabe“) zu erblicken ist. 1243 Begreift man Art. 14 BasisVO allerdings als „das entscheidende Leitmotiv und [als] das Leitziel allen Handelns zur Herstellung von Lebensmitteln“ 1244 so mag diese vermeintliche Regelungslücke in Bezug auf die Herstellung und Behandlung doch auf den ersten Blick überraschen oder
Gleichzeitig folgt daraus aber ein rechtspraktisches Problem hinsichtlich der Kontrollierbarkeit 1247 sowohl (primär) durch den Lebensmittelunternehmer als auch (sekundär) durch die zuständigen Überwachungsbehörden, 1248 die sodann differenzieren müssen, auf welche Art und Provenienz diese Nicht-Sicherheit zurückgeht bzw. ob sich die Gesundheitsschädlichkeit 1249 und die Verzehrsungeeignetheit, beispielsweise ausgelöst durch eine Kontamination durch Fremdstoffe, 1250 innerhalb des weiteren Verarbeitungsverfahrens überhaupt noch beseitigen lässt, was ein sicheres Inverkehrbringen sodann ermöglichen würde, oder ob die Nicht-Sicherheit unbehebbar ist, 1251 womit vernünftigerweise just das Bedürfnis für das Vorhalten solcher Lebensmittel durch den Lebensmittelunternehmer entfällt. 1252
Seite 176 II. Der Adressatenkreis und die Verantwortungsverteilung des Art. 14 BasisVO
Art. 14 BasisVO richtet sich schon aufgrund seines in Abs. 1 manifestierten Anknüpfungspunktes, der ausdrücklich auf das Inverkehrbringen eines Lebensmittels im Sinne des Art. 3 Nr. 8 BasisVO abstellt, an den jeweiligen Lebensmittelunternehmer, da nur dieser Lebensmittel für Verkaufszwecke bereithalten bzw. zum Verkauf anbieten oder sonst weitergeben und dementsprechend Adressat eines solchen Verkehrsverbotes sein kann. Insoweit konkretisiert Art. 14 BasisVO auch ausweislich seiner amtlichen Überschrift („Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit“) den in Art. 17 Abs. 1 BasisVO umschriebenen primären Pflichtenkreis des Lebensmittelunternehmers („Lebensmittel[unternehmer] sorgen (…) dafür, dass die Lebensmittel (…) die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen“) 1253 , 1254 indem er für ebenjene eine klare Handlungspflicht statuiert, die hier auf erster Ebene bis zu einem Inverkehrbringen greift und sich auf zweiter Ebene, nachdem sich ein betreffendes Lebensmittel nicht mehr unter seiner Kontrolle befindet, mithin in den Verkehr gelangt ist, mittels Art. 19 BasisVO fortsetzt, 1255 der sodann entsprechende Rücknahme- bzw. Rückrufpflichten enthält. 1256
Sofern fälschlicherweise auch die staatlichen Akteure, insbesondere in Form der zuständigen Überwachungsbehörden, als Adressaten des Art. 14 Basis-VO bezeichnet werden, 1257 so würde dadurch einerseits der Charakter des Art. 14 BasisVO als Verbotsnorm, 1258 andererseits die grundsätzliche Verantwortungsverteilung aus Art. 17 Abs. 1 und 2 BasisVO verkannt, die ebendiesen lediglich eine Kontroll- und Überwachungsverantwortung 1259 einräumt
III. Die Beweislastverteilung und die Vermutungsregeln des Art. 14 BasisVO
Die Beweislastverteilung in Bezug auf die Frage der Nicht-Sicherheit von Lebensmitteln vollzieht sich innerhalb des Art. 14 BasisVO vornehmlich anhand zweier Vermutungsregeln, die sich in Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 und 9 sowie in Abs. 6 wiederfinden und die mit dem Grundgedanken des Missbrauchsprinzips im Allgemeinen und den vorstehenden Ausführungen zur Verantwortungsverteilung 1264 im Besonderen d'accord gehen.
Art. 14 Abs. 2 BasisVO enthält hierbei eine normative Vermutung, dass Lebensmittel als nicht sicher gelten, wenn sie entweder gesundheitsschädlich oder für den Verzehr ungeeignet sind, im umgekehrten Fall gelten Lebensmittel nach Abs. 7 als sicher, wenn sie den einschlägigen, spezifischen Bestimmungen der Gemeinschaft zur Lebensmittelsicherheit entsprechen 1265 . 1266 Der Lebensmittelunternehmer ist bei alledem – in beiden vorgenannten Fällen 1267 – zwar stets verpflichtet, mittels einer Risikobewertung eine Beurteilung der Sicherheit respektive Nicht-Sicherheit vorzunehmen, soweit die zuständige Behörde diese allerdings in Zweifel zieht und betreffende Maßnahmen ergreifen möchte, so trägt sie die diesbezügliche Beweispflicht. 1268 Nicht zuletzt daraus
Stellt die zuständige Behörde hingegen positiv fest, dass ein Lebensmittel nicht sicher ist, so kehrt sich diese Beweislast gemäß Art. 14 Abs. 6 BasisVO dahingehend um, 1271 als dass davon auszugehen ist, 1272 dass sämtliche Lebensmittel desselben Postens oder derselben Charge bzw. Lieferung 1273 ebenfalls nicht sicher sind, mithin auch solche, die tatsächlich respektive eigentlich nicht fehlerhaft sind. 1274 Außer, bei einer – durch den Lebensmittelunternehmer selbst zu besorgenden 1275 – eingehenden Prüfung, die sich zwingend auf eben die konkret beanstandeten Merkmale zu beziehen hat, 1276 kann kein Nachweis erbracht werden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist. 1277 Freilich hängt die Art und der Umfang einer solchen Nachprüfung stark von dem in Rede stehenden Einzelfall ab, 1278 der auf eine einzelne abgebrochene Messerspitze 1279 oder ein einzelnes Stück Obst,
IV. Der einheitliche Begriff der „Nicht-Sicherheit“ von Lebensmitteln und der unterschiedliche Bewertungsmaßstab
Interessant ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass die materielle Voraussetzung des Verkehrsverbotes aus Art. 14 Abs. 1 BasisVO, die Nicht-Sicherheit von Lebensmitteln („nicht sicher“), in den verschiedenen Sprachfassungen mit unterschiedlichen Begriffen besetzt ist, die terminologisch – anders als etwa im Rahmen des italienischen Textes („rischio“ 1282 ) – größtenteils nicht auf den Risikobegriff des Art. 3 Nr. 9 BasisVO rekurrieren, sondern beispielsweise von „ unsafe “, „ onveilig “ 1283 , „ no sean seguro “ 1284 sprechen oder gar die Vokabel „ dangereuse “ 1285 verwenden. Gemein haben diese hingegen allesamt, dass sie sich in Art. 14 Abs. 2 BasisVO auf zwei Merkmale beziehen, mithin auf gesundheitsschädliche und für den Verzehr ungeeignete Lebensmittel, welche wiederum sowohl dem Wortlaut, als auch dem Inhalt nach voneinander abweichen. 1286
Obgleich eine vollumfassende und konkrete Inhaltsbestimmung dieser beiden Tatbestandsvarianten freilich nicht bereits an hiesiger Stelle möglich erscheint, 1287 deutet insbesondere das fehlende diesbezügliche Alternativitätsverhältnis doch stark darauf hin, dass es sich insoweit um einen „einheitlichen, sich gegenseitig beeinflussenden Begriff der Lebensmittelsicherheit“ 1288 handelt, 1289 der zwar eine zweigliedrige Ausgestaltung erfahren hat, mit Blick
Gleichwohl geht damit – sowie in Anlehnung an die produktsicherheitsrechtliche Ausrichtung des Lebensmittelrechts 1293 – unweigerlich ein unterschiedlicher Bewertungsmaßstab hinsichtlich der Beurteilung der Nicht-Sicherheit der beiden Fallgruppen einher, der sich jeweils „an den tatsächlichen Effekten eines Lebensmittel“ zu orientieren hat. 1294 Dementsprechend ist für die Gesundheitsschädlichkeit einerseits keine sichere diesfällige Bestätigung notwendig, 1295 andererseits erfordert die Feststellung einer Verzehrsungeeignetheit, schon aufgrund deren gegenständlicher Anknüpfungspunkte in Form einer Kontamination mit Fremdstoffen respektive einer stofflichen Veränderung, 1296 doch gerade eine solche. 1297
V. Die korrektiven Beurteilungskriterien des Art. 14 Abs. 3 BasisVO
Soweit Art. 14 BasisVO insgesamt darauf abzielt, nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr zu bringen, 1298 und sich dementsprechend an den Lebensmittelunternehmer richtet, 1299 beinhaltet er in seinem Abs. 3 zwei korrektive Beurteilungskriterien, nach denen ein Lebensmittel trotz einer etwaigen Ge
die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher bzw. auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen (nach Art. 14 Abs. 3 lit. a BasisVO) und gegebenenfalls
dem Verbraucher vermittelte Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige, ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter, die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie (nach Art. 14 Abs. 3. lit. b BasisVO).
Bemerkenswert ist hierbei und vor dem Hintergrund der produktsicherheitsrechtlichen Ausprägung des Lebensmittelrechts, 1301 dass beiderlei Beurteilungskriterien Umstände und Begebenheiten in Bezug nehmen, die sich dem Einflussbereich des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers entziehen und sodann einem in der Lebensmittelkette nachfolgenden Unternehmer oder gar dem Verbraucher obliegen, 1302 was zur Folge hat, dass dem ‚ursprünglich‘-verantwortlichen Lebensmittelunternehmer insoweit nur eine Verpflichtung zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zukommt. 1303 Dementsprechend erstreckt sich der relevante Inhalt des Art. 14 Abs. 3 lit. a BasisVO nicht auf eine subjektiv und nach vernünftigem Ermessen erwartbare Verwendung des Lebensmittels, 1304 sondern lediglich auf eben jene objektiven Bedingungen, mithin die normalen Bedingungen der Verwendung, die nach der Eigenart des Lebensmittels üblich oder zwingend erforderlich sind, um die Verzehrsfähigkeit herzustellen bzw. zu erhalten, 1305 die zugleich durch etwaige Informationen im Sinne des
Daraus folgt konsequenterweise dreierlei: Erstens, eine mögliche und vom Einzelfall abhängige Modifizierung des maßgeblichen Bewertungsmomentums der Nicht-Sicherheit weg vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens hin zu der Phase, in der das betreffende Lebensmittel bereits im Sinne des Art. 3 Nr. 8 BasisVO in den Verkehr gelangt ist, den Verbraucher mithin bereits erreicht haben könnte, zweitens eine insoweit entstehende Relativierung der Verantwortungsverteilung, 1308 die – da freilich auch nachfolgende Lebensmittelunternehmer die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten haben 1309 – vor allem an den Verbraucher gerichtet ist, 1310 konkret dahingehend, als dass diesem ein gewisser allgemeiner Informationsstand zu unterstellen ist respektive sonst gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b BasisVO hilfsweise zur Verfügung gestellt oder vermittelt werden muss 1311 . 1312 Und drittens, dass eben dies keine Abkehr von dem Grundsatz der wissenschaftlichen Risikobewertung und -betrachtung darstellt, da jene Ergänzung gerade nicht an eine subjektiv-positive Kenntnisnahme des Verbrauchers anknüpft, sondern ausschließlich an einen verobjektivierten Maßstab, der die Sicherheitsbeurteilung (auch oder vor allem hinsichtlich der weiteren Verwendung) einerseits nach dem „Stand von Wissenschaft und Technik“ 1313 berücksichtigt, andererseits eine bloße objektive Verfügbarkeit der Information ausreichen lässt und dem Verbraucher dahingehend eine „Informationsbeschaffungslast“ 1314 auferlegt. 1315
Seite 183 VI. Die besondere Befugnis für beschränkende Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 8 BasisVO
In Anknüpfung an Art. 14 Abs. 7 BasisVO, welcher statuiert, dass ein Lebensmittel, wenn es den spezifischen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Abs. 7) entspricht, 1316 hinsichtlich der dort konkret festgelegten Aspekte als sicher gilt, ermächtigt Art. 14 Abs. 8 BasisVO die zuständigen Behörden zu dem Ergreifen beschränkender Maßnahmen, 1317 soweit der begründete Verdacht besteht, dass ein betreffendes Lebensmittel (dennoch) nicht sicher ist. 1318 Das notwendige Bedürfnis nach jener besonderen Befugnis fußt in dem Umstand, dass die in Abs. 7 manifestierte Vermutung insoweit zwar nicht widerleglich ist, 1319 den staatlichen Akteuren nichtsdestotrotz eine effektive Möglichkeit einzuräumen ist, in bestimmten Fallkonstellationen, die bspw. zum Zeitpunkt des Erlasses der spezifischen Bestimmung oder während des Durchlaufens eines einschlägigen Zulassungsverfahrens noch nicht absehbar waren bzw. wenn sich eine bestimmte Erkenntnislage erst später verdichtet, 1320 nicht dem Inverkehrbringen eines eventualiter unsicheren Lebensmittels ohne Handlungsmöglichkeit zusehen zu müssen. 1321
Bemerkenswert ist hierbei, dass Art. 14 Abs. 8 BasisVO nicht auf das strikte Verkehrsverbot des Abs. 1 beschränkt ist, 1322 sondern behördlicherseits auch auf ganz anders gelagerte, mitunter deutlich weniger einschneidende Mittel, zurückgegriffen werden kann, sofern diese in Anlehnung an Art. 17 Abs. 2 Uabs. 3 Satz 2 BasisVO wirksam und verhältnismäßig sind. 1323 In tatbestandlicher Hinsicht erfordert dies allerdings das Vorliegen eines besonders darzulegenden begründeten Verdachts, der einerseits auf einer diesfälligen um
1228 | 1228 Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 1. |
1229 | 1229 Schomburg, Rechtsrahmen funktioneller Lebensmittel, S. 54 führt Art. 14 BasisVO in diesem Zusammenhang beispielhaft auf. |
1230 | 1230 Art. 14 Abs. 2 BasisVO enthält dementsprechend keine positive Definition der sog. Lebensmittelsicherheit, sondern knüpft insoweit negativ an die Nicht-Sicherheit an, vgl. Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 72. |
1231 | 1231 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 3f. bezeichnet diese als „spezielle Kriterien“. |
1232 | 1232 Zu der relevanten Bedeutung des Passus „zu berücksichtigen“ siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.B.III. |
1233 | 1233 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.A. V. |
1234 | 1234 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 4. |
1235 | 1235 Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 3; siehe hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.A.III. |
1236 | 1236 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.A.VI. |
1237 | 1237 Siehe hierzu insbesondere die Erwägungsgründe 26 und 27 BasisVO, die zudem auch auf die Konsolidierung des Binnenmarktes abstellen. |
1238 | 1238 Vgl. Gorny, Kommentar zur VO (EG) Nr. 178/2002, Rn. 282; Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 21; Rabe, |
1239 | 1239 Gemäß Art. 1 Abs. 3 S. 1 BasisVO richtet sich dies an sämtliche Lebensmittelunternehmen i.S.d. Art. 3 Nr. 2 BasisVO auf „alle[n] Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln“, nach S. 2 lediglich nicht an den „privaten häuslichen Gebrauch“. |
1240 | 1240 Deutlicher formuliert dieses Ziel Erwägungsgrund 10 BasisVO, der gar noch früher anknüpft und ausdrücklich formuliert, dass Lebensmittel „nicht in den Verkehr gelangen“ dürfen. |
1241 | 1241 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 7. |
1242 | 1242 Eine Legaldefinition des Lebensmittelunternehmens findet sich in Art. 3 Nr. 2 BasisVO. |
1243 | 1243 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 8; siehe auch Reinhart, LMuR 2022, 171, 172. |
1244 | 1244 Gorny, Kommentar zur VO (EG) Nr. 178/2002, Rn. 282, der dies zwar richtigerweise und zielführend erkennt, aber doch insoweit über den klaren Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 BasisVO hinausgeht; ähnlich Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 75. |
1245 | 1245 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen und Schlussfolgerungen passim, insbesondere unter Teil 1.A., Teil 2.A.VI. |
1246 | 1246 Alfred Meyer, NJW 2005, 3320, 3322; zumindest missverständlich in diesem Zusammenhang Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 8, der eher allgemein ausführt, dass „das Herstellen und Behandeln nicht sicherer Lebensmittel (…) nicht unionsrechtlich harmonisiert“ sei und dabei das unionsrechtlich determinierte Hygienerecht womöglich zu übersehen scheint und weiterhin vertritt, der Lebensmittelunternehmer sei „nicht gehalten, gesundheitsbedenkliche Verunreinigungen eines Lebensmittels während der Herstellung zu beseitigen“, was durchaus im Widerspruch zu dem einschlägigen Hygienerecht steht, abstrakt in Bezug auf Art. 14 BasisVO allerdings insoweit zutrifft. |
1247 | 1247 Siehe hierzu auch Erwägungsgrund 19 BasisVO, der die „Frage der Kontrollierbarkeit“ ausdrücklich als einen sog. anderen berücksichtigenswerten Faktor im Rahmen der Risikobewertung benennt. |
1248 | 1248 Interessant in diesem Zusammenhang OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2023 – 3 MB 13/23, Rn. 5 und 7, BeckRS 2023, 25508, dessen Entscheidung zwar einen anders gelagerten, hinsichtlich der Wertungen in Bezug auf die Frage der Kontrollierbarkeit und Abgrenzbarkeit von Lebensmitteln zu nicht zum Inverkehrbringen bestimmter Produkte, aber insoweit doch vergleichbaren und somit hierfür relevanten Fall zum Gegenstand hatte. |
1249 | 1249 Beispielsfälle für verschiedene Arten der Gesundheitsschädlichkeit finden sich insbesondere bei Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 141f. |
1250 | 1250 Siehe hierzu Art. 14 Abs. 5 BasisVO. |
1251 | 1251 Vgl. hierzu im weiteren Sinne auch Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 27f. |
1252 | 1252 Zur damit in Verbindung stehenden Frage, wann ein nicht sicheres Lebensmittel seine Lebensmitteleigenschaft i.S.d. Art. 2 BasisVO verliert bzw. sich diese Zweckänderung manifestiert, siehe Konrad/Brzezinski-Hofmann, |
1253 | 1253 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.II.1. |
1254 | 1254 Ähnlich Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 92f. |
1255 | 1255 Meisterernst, LMuR 2022, 411, 411. |
1256 | 1256 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.II.2. |
1257 | 1257 So bspw. Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 13, der konstatiert, dass „Verpflichteter aus Art. 14 [BasisVO] (…) primär der Lebensmittelunternehmer [ist], subsidiär (…) auch die mitgliedstaatlichen Kontrollbehörden“ sind bzw. Art. 14 BasisVO zwar als „Verbotsnorm“ bezeichnet, die „aber als Eingriffs- oder Befugnisnorm für das Handeln mitgliedstaatlicher Behörden herangezogen werden“ kann, vermengt hier wohl das Zusammenspiel und die Unterschiedlichkeit von Verbots- und Befugnisnormen, insbesondere da die ebd. zitierten Quellen gerade nicht darauf hindeuten. |
1258 | 1258 Freilich sei in diesem Zusammenhang auf Art. 14 Abs. 8 BasisVO verwiesen (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.A.VI.), in welchem tatsächlich eine besondere Befugnis zum Erlass geeigneter Maßnahmen manifestiert wird, mithin einen die Art. 137f. KontrollVO ergänzenden Sonderfall darstellt, soweit ein Lebensmittel zwar den einschlägigen, spezifischen Bestimmungen (nach Art. 14 Abs. 7 BasisVO) entspricht, bei einem begründeten Verdacht der nicht Sicherheit aber dennoch ein Tätigwerden ermöglicht. |
1259 | 1259 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.II.1. sowie die einleitenden Ausführungen unter Teil 3.B.III. |
1260 | 1260 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.III.2. |
1261 | 1261 Art. 138 Abs. 1 lit. b KontrollVO. |
1262 | 1262 Art. 138 Abs. 2 lit. d KontrollVO. |
1263 | 1263 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 92; so auch, ohne dies jedoch ausdrücklich zu benennen, Möstl, LMuR 2022, 513, 513; missverständlich in diesem Zusammenhang Schomburg, Rechtsrahmen funktioneller Lebensmittel, S. 90. |
1264 | 1264 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.A.II. |
1265 | 1265 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 29f. |
1266 | 1266 Zur besonderen Befugnis der zuständigen Behörden im Falle eines begründeten Verdachts der Nicht-Sicherheit gemäß Art. 14 Abs. 8 BasisVO, obgleich das betreffende Lebensmittel mit spezifischen Bestimmungen (Abs. 7) im Einklang steht, siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.A.VI. |
1267 | 1267 Eine eng begrenzte Ausnahme gilt hierbei allerdings für Fälle der Verzehrsungeeignetheit, siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.C. I. bzw. die Schlussfolgerungen unter Teil 4.C.III. |
1268 | 1268 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 93. |
1269 | 1269 Siehe zum Missbrauchsprinzip bereits die jeweils einleitenden Ausführungen unter Teil 3.B.IV.1. und 2. |
1270 | 1270 So auch Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 5; ähnlich Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 72. |
1271 | 1271 Kritisch in Bezug auf die Vermutungsregel des Art. 14 Abs. 6 BasisVO: Dannecker, |
1272 | 1272 Dass es sich hierbei tatsächlich um eine Vermutung handelt, wird in der englischen („ shall be presumed “) sowie in der französischen Sprachfassung („ il est presumé “) sehr viel deutlicher als mittels der hier verwendeten Wendung „so ist davon auszugehen“, vgl. auch Gorny, Kommentar zur VO (EG) Nr. 178/2002, Rn. 307; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 214. |
1273 | 1273 Siehe zum Bedeutungsgehalt und der Reichweite der Begrifflichkeiten Charge, Posten und Lieferung insbesondere Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 25 und Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 11, die beide im Wesentlichen auf die faktischen Umstände abstellen, wie sich Lebensmittel einander zuordnen lassen; restriktiver Holle, |
1274 | 1274 Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 11. |
1275 | 1275 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 92; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 26. |
1276 | 1276 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 27. |
1277 | 1277 Holle, |
1278 | 1278 Vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 18.12.2020 – Az. W 8 S 20.2024, Rn. 35, BeckRS 2020, 39896. |
1279 | 1279 So der Beispielsfall bei Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 214; ähnlich Holle, |
1280 | 1280 Gorny, Kommentar zur VO (EG) Nr. 178/2002, Rn. 307 spielt hierauf in der diesbezüglichen Überschrift („ein fauler Apfel…“) an. |
1281 | 1281 So der Beispielsfall bei Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 27. |
1282 | 1282 Rischio, italienisch: Risiko (https://www.deepl.com/de/translator#it/de/rischio [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]). |
1283 | 1283 Onveilig , niederländisch: unsicher (https://www.deepl.com/de/translator#nl/de/Onveilig [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]). |
1284 | 1284 No sean seguros , spanisch: sind nicht sicher (https://www.deepl.com/de/translator#es/de/no%20sean%20seguros%0A%0A [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]). |
1285 | 1285 Dangereuse , französisch: gefährlich (https://www.deepl.com/de/translator#fr/de/Dangereuse [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]). |
1286 | 1286 Siehe hierzu die vorstehenden, einleitenden Ausführungen zu Teil 4, die bereits an diese Disparität anknüpfen. |
1287 | 1287 Zur Gesundheitsschädlichkeit nach Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.B., zur Verzehrsungeeignetheit nach Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.C. |
1288 | 1288 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 17. |
1289 | 1289 Anders Grube, in: Voit/Grube, LMIV, Art. 24 LMIV, Rn. 78, der überdies von einem „zweigleisig[en]“ Lebensmittelbegriff ausgeht; ebenso anders Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 7, der hinsichtlich der beiden Tatbestandsvarianten auf unterschiedliche Schutzzwecke rekurriert. |
1290 | 1290 Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 119 weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass „die Frage, ob ein Lebensmittel nicht sicher ist, definitionsgemäß identisch ist mit der Frage, seiner Gesundheitsschädlichkeit oder Verzehrsungeeignetheit“. |
1291 | 1291 Gorny, Kommentar zur VO (EG) Nr. 178/2002, Rn. 285. |
1292 | 1292 Sosnitza, |
1293 | 1293 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen zu Teil 4. |
1294 | 1294 So zutreffend van der Meulen/Gregor, |
1295 | 1295 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 13; dies auch in Anlehnung an den Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 BasisVO, der ausdrücklich von „wenn davon auszugehen ist“ spricht. |
1296 | 1296 Siehe hierzu Art. 14 Abs. 5 BasisVO, sowie die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.C. |
1297 | 1297 Siehe hierzu auch Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 111, die dies zwar nicht ausdrücklich so benennt, aber doch umschreibt. |
1298 | 1298 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.A. I. |
1299 | 1299 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.A.II. |
1300 | 1300 Martell/Wallau, |
1301 | 1301 Zur produktsicherheitsrechtlichen Ausprägung des Lebensmittelrechts siehe bereits die einleitenden Ausführungen zu Teil 4. |
1302 | 1302 Zur weiten Auslegung des in Art. 14 Abs. 3 lit. a und b BasisVO gewählten Begriffes des Verbrauchers, mithin, dass hierunter auch der gewerbliche Verbraucher zu verstehen ist, siehe Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 14. |
1303 | 1303 So auch Schomburg, Rechtsrahmen funktioneller Lebensmittel, S. 91f. |
1304 | 1304 So aber Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 15. |
1305 | 1305 Ähnlich Gorny, Kommentar zur VO (EG) Nr. 178/2002, Rn. 287, der die Bedingungen der Verwendung ganzheitlich betrachtet. |
1306 | 1306 Vgl. hierzu Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 32; Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 78; ähnlich bereits Kullmann, |
1307 | 1307 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 20, der allerdings ausdrücklich verlangt, dass solche Informationen sodann „für alle Bevölkerungskreise zugänglich“ sein müssen; Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 38; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 212, der ausdrücklich darauf verweist, dass es „im Übrigen nicht auf eine subjektive Zugänglichkeit, sondern nur auf die objektive Verfügbarkeit der Information“ ankommt. |
1308 | 1308 Rabe, |
1309 | 1309 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.II. |
1310 | 1310 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 211f. |
1311 | 1311 Karola Krell, Haftungsverteilung im Lebensmittelrecht, S. 107. |
1312 | 1312 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 33; Rabe, |
1313 | 1313 Karola Krell, Haftungsverteilung im Lebensmittelrecht, S. 106. |
1314 | 1314 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 212. |
1315 | 1315 Interessant in diesem Zusammenhang auch Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 120, die darauf verweist, dass eine solche Sicherheitsbeurteilung entsprechend flexibel sei und von „zahlreiche Bewertungselemente“ enthält; ähnlich Rabe, |
1316 | 1316 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.A.III. |
1317 | 1317 Insbesondere aufgrund der systematischen, dem Abs. 7 nachgelagerten, Stellung des Abs. 8 und deren überschneidender Wortlaute ist zutreffenderweise anzunehmen, dass sich eine entsprechende Befugnis nicht auch auf mitgliedstaatliche Bestimmungen (Abs. 9) bezieht, siehe hierzu auch Rabe, |
1318 | 1318 EuGH, Urteil vom 28.04.2022 – C-89/21, Rn. 23, LMuR 2022, 297, 298. |
1319 | 1319 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 85. |
1320 | 1320 Vgl. Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 49. |
1321 | 1321 EuGH, Urteil vom 30.06.2022 – C-51/21, Rn. 27, LMuR 2022, 421, 422 begründet dies mit „der Rolle (…) für das Erreichen eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und die Verbraucherinteressen“ und erkennt infolgedessen zutreffenderweise an, dass Art. 14 Abs. 8 BasisVO „weit auszulegen“ ist. |
1322 | 1322 Zu dem strikten Verkehrsverbot aus Art. 14 Abs. 1 BasisVO siehe bereits die einleitenden Ausführungen zu Teil 4. |
1323 | 1323 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 85; Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 50. |
1324 | 1324 Anders Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 50, der lediglich einen „wenn auch nur geringen größeren Begründungsaufwand als die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers aus Art. 19 Abs. 1 [BasisVO verlangt,] der eingreift, wenn er ’Grund zu der Annahme‘ (…) hat“. |
1325 | 1325 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 86. |