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Sicherheit, Gefahr, Risiko und Vorsorge im Lebensmittelrecht: Ein Beitrag zur Klärung von Begrifflichkeiten und Konzeption in der BasisVO [Verordnung (EG) Nr. 178/2002] (2025), S. Seite 16—Seite 30 
C. Gefahr und Risiko nach deutschem … 
Alexander Thomas Lang 

C. Gefahr und Risiko nach deutschem Rechtsverständnis – Hilfe oder Hindernis?

Zu dieser uneinheitlichen Begriffsverwendung und den daraus resultierenden konzeptionellen Ungereimtheiten innerhalb der BasisVO kommen – mit Blick auf die deutsche Ebene – überdies zwei weitere Umstände hinzu, welche Seite 16 die dogmatische Zugänglichkeit und Handhabbarkeit der in Rede stehenden lebensmittelrechtlichen Begrifflichkeiten Risiko und Gefahr zumindest beeinflussen könnten:

Zum einen: Der Risikobegriff des Art. 3 Nr. 9 BasisVO weist prima facie eine große Ähnlichkeit und wohl auch konzeptionelle Nähe zum sog. deutschen polizeirechtlichen Gefahrenbegriff auf, indem er die beiden Elemente Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Wirkung in Funktion setzt. 87 Da gleichzeitig im europäischen Sekundärrecht, insbesondere in der BasisVO, gerade kein solches Gegenstück zum deutschen Gefahrenbegriff existiert, 88 stellt sich die Frage, ob speziell für den deutschen Rechtsanwender diesbezüglich weitere Probleme oder Unsicherheiten bei der Auslegung und Anwendung des lebensmittelrechtlichen Risikobegriffes hervorgehen.

Diese Frage drängt sich nämlich, zum anderen, aus folgendem Grund auf: Die Begrifflichkeiten Gefahr und Risiko waren – im Zusammenhang mit technischen Entwicklungen, deren Folgen nicht gänzlich überblickt werden konnten und können, 89 namentlich im Atomrecht, im Immissionsschutzrecht und im Gentechnikrecht, 90 wo also eine Wahrscheinlichkeitsprognose in gleicher Weise wie innerhalb der lebensmittelrechtlichen Regelungsmaterie schwierig erscheint – bereits lange vor Einführung der BasisVO Gegenstand des rechtswissenschaftlichen Diskurses in Deutschland, sodass sich entsprechende Konnotationen, trotz vieler Ungeklärtheiten und Offenheiten, in der Rechtssprache zwischenzeitlich verankert haben könnten. 91

Sofern das der Fall ist, lässt sich durchaus fragen, ob dieser Faktor einen Beitrag zur Auslegung bzw. Klärung der in Rede stehenden Termini aus der BasisVO leisten, also dahingehend hilfreich sein kann, oder vielmehr eher ein Hindernis darstellt, da unionsrechtliche Rechtsbegriffe ja gerade autonom auszulegen sind. 92 Eine Antwort hierauf lässt sich zweifelsohne nur nach einer genauen Betrachtung dieser in Deutschland verwendeten Begriffe Gefahr und Risiko finden, die im Folgenden erfolgen soll.

Seite 17 Als Ausgangspunkt lässt sich dementsprechend noch einmal festhalten: Die soeben angesprochenen begrifflichen Problematiken resultieren vornehmlich aus der Reaktion des Rechts auf technische Entwicklungen, deren Folgen nicht gänzlich überblickt werden können. 93 Denn ausgehend von dem klassischen Referenzgebiet des Gefahrenabwehrrechts, dem Polizeirecht, wird das zentrale eingriffsbegründende Tatbestandsmerkmal, die Gefahr, als eine Sachlage verstanden, die bei ungehindertem Ablauf des objektiven Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt führen wird. 94 Die Gefahr knüpft dementsprechend an einen konkreten Sachverhalt an, aus dem sich eine auf Erfahrungswissen basierende Wahrscheinlichkeit in Bezug auf den Schadenseintritt ergibt; die Gefahr ist somit strukturell von den Elementen der Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit geprägt. 95

Das Risiko bzw. das moderne Konzept der Risikosteuerung knüpft hingegen deutlich früher an und erfasst in hohem Maße ungewisse Szenarien, die der unmittelbaren Gefahrenabwehr vorgelagert sind, indem es die noch ungewisse Entstehung einer Gefahr in Bezug nimmt. 96 Ein Risiko setzt also weder einen konkreten Sachverhalt, der sich möglicherweise hin zu einem Schaden entwickeln kann, noch eine bereits bekannte Wahrscheinlichkeit voraus. 97

Relevant ist diese nicht nur begriffliche Unterscheidung vor dem Wandel überkommener staatlicher Sicherheitsgewährleistungen, der – wie soeben erwähnt – eine zunehmende Vorverlagerung staatlicher Eingriffstätigkeit zum Gegenstand hat. Verfolgte die sog. klassische Gefahrenabwehr ein Konzept der Bewahrung und Wiederherstellung von störungsfreien Zuständen im Sinne einer bloßen Reaktion, so setzt das Konzept der Risikovorsorge zeitlich und sachlich sehr viel früher an und konzentriert sich auf eine vorbeugende und vorsorgende Risikominimierung, 98 die sich – auf Rechtsfolgenseite – nur schwerlich mit den herkömmlichen verwaltungsrechtlichen Instrumenten bewältigen lässt. 99 Im Einzelnen:

Seite 18 I. Der unterschiedliche zeitliche und situative Anknüpfungspunkt

Der Begriff der Gefahr 100 knüpft – in rechtshistorischer Abgrenzung zur Wohlfahrtspflege 101 – an drohende bzw. bereits eingetretene Schäden an und bildet dementsprechend als gängige Eingriffsschwelle 102 für den Erlass behördlicher Maßnahmen den Kern des klassischen polizeirechtlichen Gefahrenabwehrrechts. Die Bestimmung einer Gefahr erfordert demnach auch – oder vor allem – die Feststellung eines (möglichen) Schadens an den einschlägigen Schutzgütern, die, ausgehend von einer sorgfältigen und umfassenden Analyse der in Rede stehenden Situation (sog. Lagebeurteilung), eine Prognose mit Blick auf die weitere Entwicklung umfasst. 103 Maßgebend ist hiernach die Kenntnis von Umständen, die es mittels einer Prognose oder Erfahrungsregel und einer gewissen Wahrscheinlichkeit ermöglicht, auf einen Schaden zu schließen, nicht jedoch zwingend ein Kausalzusammenhang zwischen einer gegenwärtigen Situation und dem möglichen künftigen Schadensereignis. Oder anders formuliert: Entscheidend sind Feststellungen und deren subjektive Wertungen in Bezug auf einen diesbezüglich potentiellen Schadenseintritt. 104

Betrachtet man diese allgemeingültigen Erkenntnisse im Lichte des sog. „polizeilichen Alltagsgeschäfts“, innerhalb dessen die Ordnungsbehörden ihre Entscheidungen regelmäßig unter Zeitdruck zu treffen haben und aufwändige Untersuchungen und Erhebungen oftmals nicht möglich erscheinen, 105 ergibt sich daraus ein klarer Anknüpfungspunkt, nämlich: Die Gefahr im polizeirechtlichen Sinne umfasst solche Umstände, die zeitlich wie situativ Seite 19 (subjektiv) absehbar und individuell zurechenbar sind. 106 Mit Blick auf die im Polizei- und Sicherheitsrecht abgestuften Eingriffsschwellen, die freilich nicht sämtlich auf den soeben dargestellten allgemeinen (Grund-)Gefahrenbegriff abstellen, 107 lässt sich dieser Anknüpfungspunkt untermauern. So verlangt eine sog. unmittelbar bevorstehende Gefahr eine Sachlage, bei welcher ein akuter Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, 108 sowie eine sog. gegenwärtige Gefahr eine Sachlage, die bei Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht, 109 mithin eine besondere zeitliche Nähe des zu erwartenden Schadens. 110

In situativer Hinsicht sei auf die sog. konkrete Gefahr verwiesen, also auf eine solche Lage, die qua Definition im Einzelfall nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung an den polizeirechtlichen Schutzgütern führen wird. 111 Maßstab der diesbezüglichen Feststellung, die wiederum auf objektiven Kriterien zu beruhen hat, ist die Einschätzung eines verständigen, besonnenen und gewissenhaften, sachkundigen Durchschnittsbeamten in der entsprechenden Lage. 112 Überhaupt folgt schon daraus, dass die Sachlage zum Zeitpunkt der Beurteilung erschließbar sein muss. 113 Gegen diesen engen situativen – also überblickbaren – Anknüpfungspunkt spricht auch nicht die sog. abstrakte Gefahr 114 , die gerade nicht auf einen konkreten Einzelfall abstellt, sondern vielmehr lediglich das Vorliegen von nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise gefährlichen Situationen verlangt, 115 Seite 20 dementsprechend also auch bei abstrakt-genereller Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte voraussetzt. 116

Weiterhin sind Gefahren im ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Sinne individuell dem sog. Störer zurechenbar, was einerseits der soeben dargestellten situativen Nähe zum potentiellen Schadenseintritt, andererseits schon den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen 117 entspricht. Diese Frage der Zurechnung ist auch in dem größeren Zusammenhang und in Abgrenzung zur Risikodogmatik zu betrachten, auf wen sich die Lasten von Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung – namentlich zwischen Verursachern, Nichtbeteiligten und der Allgemeinheit – zu verteilen haben. 118 So sollen von Seiten der Ordnungsbehörden primär 119 diejenigen Verantwortlichen in Anspruch genommen werden, die eine Gefahr durch eigenes Handeln verursacht haben (sog. Verhaltensstörer) 120 bzw. welche die tatsächliche Gewalt über eine Sache innehaben, von der die Gefahr ausgeht (sog. Zustandsstörer 121 ); 122 nur sekundär ist auf Nichtverantwortliche (sog. Nichtstörer) zurückzugreifen 123 .

Der Risikobegriff hingegen knüpft diametral anders an, indem er Gefährdungen in Bezug nimmt, die sich zeitlich mitunter erst allmählich oder sehr langfristig zeitigen und sich situativ gegebenenfalls erst durch ein Summieren mehrerer für sich genommen ungefährlicher Umstände realisieren, 124 also zunächst eher unspezifisch sind, sodann oftmals jedoch ein räumlich weitreichendes Ausmaß annehmen können. Solche Umstände, die aus technischen Errungenschaften hervorgehen, ließen und lassen sich mit dem klassischen Seite 21 Gefahrenbegriff nur schwerlich erfassen. 125 Der rechtliche Risikobegriff steht dementsprechend für eine ausgeprägte Ungewissheit bei der Beurteilung möglicher Schäden aufgrund des einerseits nur partiell, andererseits jedoch breit vorhandenen Informationsstandes, aus dem sich (noch) keine klaren wissenschaftlichen Aussagen treffen lassen. 126

Beispielhaft sei hier auf das deutsche Atomrecht verwiesen, 127 bei dem sich nicht nur zu Anfang die Frage stellte, wie der Staat seine originäre Aufgabe der Gefahrenabwehr erfüllen kann, ohne dass die zur Beurteilung vorliegende hochkomplexe Technik sowie die potentiellen, schwerwiegenden Auswirkungen kognitiv abschätzbar sind. 128 Selbiges gilt für den rasanten naturwissenschaftlichen Fortschritt in der Gentechnik, der nicht nur ganz unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten eröffnet, sondern auch aufgrund des begrenzten Wissens in Bezug auf mögliche Wechselwirkungen im Zusammenhang mit dem komplexen molekularen Kohäsionen in effectu neue negative Begleiterscheinungen mit sich bringen kann. 129

II. Der unterschiedliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab

Bereits aus dem situativen und zeitlichen Anknüpfungspunkt des Gefahrenbegriffes und der diesbezüglichen Zurechenbarkeit von Gefahren kann gefolgert werden, dass der Prognoseentscheidung, auch wenn dieser die Ungewissheit natürlich stets immanent ist, dennoch eine gewisse Überblickbarkeit der faktischen Gegebenheiten und möglichen Auswirkungen innewohnt. Nämlich der Gestalt, als dass der Gefahrenbegriff ganz wesentlich von der Erkenntnis der Eintrittswahrscheinlichkeit im Sinne alltagsweltlicher Erfahrung geprägt ist, welche wiederum mittelbar über die „ Je-desto-Formel “ die absehbar-potentielle Schadenshöhe berücksichtigt. 130 Die Eintrittswahrscheinlichkeit kann demgemäß nach Gewicht des gefährdeten Rechtsguts und der Höhe des Schadens nach einem Verhältnis umgekehrter Proportionalität variieren und ist nicht starr. Je gewichtiger das betroffene Rechtsgut erscheint, umso geringere Anforderungen obliegen der Eintrittswahrscheinlichkeit. 131 Je vorhersehbarer Seite 22 der weitere Geschehensablauf ist, also je überschaubarer und klarer die Umstände erscheinen, umso sicherer ist die Grundlage für dieses Urteil. Je unsicherer in diesem Zusammenhang allerdings einfache Prognosen sind, desto eher ist auf die Lebenserfahrung, auf Erfahrungssätze sowie auf rechtliche Grundentscheidungen zurückzugreifen, um ein kohärentes Wahrscheinlichkeitsurteil zu fällen. 132

Erreicht das Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe dementsprechend ein bestimmtes, normativ festgelegtes Maß, wird die Schwelle zur Gefahr überschritten. 133 Diese als hinreichende Wahrscheinlichkeit bezeichnete Schwelle meint jedoch keine mathematische Wahrscheinlichkeit im Sinne einer mehr als 50%igen Erwartung, sondern ergibt sich in Anknüpfung an das soeben Gesagte aus einem aus alltäglichem Erfahrungswissen und normativer Abwägung bestehenden „mixtum compositum 134 . Für den angenommenen Geschehensablauf muss schlichtweg mehr sprechen als für andere denkbare Sachverhaltsentwicklungen. 135

Beim Risikobegriff hingegen ist weder absehbar, welche oder wessen Rechtsgüter gegebenenfalls gefährdet sind, noch welche Wechselwirkungen relevante Kausalitätsverläufe auslösen. Die Rechtsgutsverletzung tritt entweder gar nicht, sehr zeitnah, in einigen Tagen oder erst nach mehreren Jahren ein, sodass Risiken nicht ohne Weiteres individuell zugerechnet werden können. Anders als Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Gefahrenbegriff, für die eine kognitive ‚Überblickbarkeit der Ungewissheit‘ konstatiert wurde, führen neuartige technische Entwicklungen möglicherweise also zu zeitlich und räumlich beliebigen Auswirkungen, was das klassische Ordnungsrecht an seine Grenzen bringt. 136 In Bezug auf den Risikobegriff ist insoweit nicht prima facie erkennbar, auf welchen Ausgangstatbestand sich der Wahrscheinlichkeitsmaßstab beziehen kann, weshalb sich in der Rechtswissenschaft zwei Ansätze herausgebildet haben, die miteinander konkurrieren. Ein Ansatz Seite 23 stellt hierbei auf die Schadenswahrscheinlichkeit, der andere indes auf die Schadensmöglichkeit ab. 137

1. Abgrenzung nach Schadenswahrscheinlichkeit (sog. Dreistufenmodell)

Das sog. Dreistufenmodell, zunächst in der Auseinandersetzung mit der Kernenergie um das Jahr 1980 entstanden, 138 versucht, das Risiko als Rechtsproblem in die traditionelle Systematik des Gefahrenabwehrrechts einzuordnen und unterscheidet zwischen Gefahr, Risiko und Restrisiko. 139 Relevantes Abgrenzungskriterium ist hierbei der Grad der Wahrscheinlichkeit. Während für sog. klassische Gefahren eine, wie oben beschriebene, hinreichende Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, betreffen Risiken eine graduell abgestufte, niedrigere Wahrscheinlichkeit. 140 Diese Abgrenzung gelingt unproblematisch in Bezug auf das Restrisiko, also ein solches, das zwar theoretisch denkbar ist, da keine Technik eine absolute Sicherheit vor Schäden garantieren kann, nach dem Maßstab praktischer Vernunft allerdings als bloß hypothetische Möglichkeit zu klassifizieren und als sozialadäquat hinzunehmen ist. Das Restrisiko stellt mithin keinen rechtlich bedeutsamen Regelungsgegenstand dar. 141

Deutlich schwieriger erscheint jedoch die Abgrenzung der Bereiche Gefahr und Risiko. Der Struktur nach ist das Risiko analog zur Gefahr natürlich ebenfalls aus dem Produkt der Eintrittswahrscheinlichkeit und dem potentiellen Schadensausmaß zu ermitteln. Entsprechend des relevanten Abgrenzungskriteriums der graduell abgestuften Wahrscheinlichkeit würden dem Risiko jedoch nur solche Geschehensabläufe unterfallen, die unterhalb der Gefahrenschwelle angesiedelt sind; 142 losgelöst davon, ob sich die möglichen Folgen erst in ferner Zukunft bzw. nach Hinzutreten weiterer Faktoren realisieren oder schlichtweg die Eintrittswahrscheinlichkeit nicht bemessbar oder als zu gering angesehen wird. 143 Oder mit anderen Worten: Ein Risiko würde demnach angenommen, wenn ein Schaden zwar möglich erscheint, die Wahr Seite 24 scheinlichkeit des Eintritts jedoch nicht mit der gefahrdogmatisch erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden kann. 144 Freilich weist dieser Ansatz in Bezug auf die Ungewissheit eine gewisse Ähnlichkeit zum polizeirechtlichen Gefahrenverdacht auf, der sich ebenfalls durch eine herabgesetzte Prognosesicherheit auszeichnet, 145 im rechtswissenschaftlichen Schrifttum jedoch der Gefahr gleichgestellt wird, sofern es sich um einen hinreichend begründeten Gefahrenverdacht handelt, 146 also einen solchen, bei dem die Situation mittels Untersuchung oder – bspw. im Rahmen des alltäglichen polizeilichen Tätigwerdens – durch ein schlichtes „Nachfragen“ bei den Betroffenen aufklärbar ist, mithin lediglich eine sog. situative Ungewissheit besteht. 147 Mögliche Schadensverläufe, für die mangels ausreichender Wissensgrundlage jedoch bloß ein Besorgnispotential, dementsprechend eine wissenschaftliche bzw. strukturelle Ungewissheit oder Unaufklärbarkeit besteht, unterfallen hiesigem Bereich des Risikos. 148

Unklar ist dabei allerdings, wie die Abgrenzung zwischen Gefahr und Risiko konkret erfolgen soll, da sie nicht abstrakt vorgegeben ist, sondern sich fließend vollzieht. 149 Eine tatbestandliche Abgrenzung ist jedoch nicht möglich, wenn innerhalb des Wahrscheinlichkeitsurteils keine notwendige normative Grenze eingezogen werden kann, Risiken also einen normativ undefinierten Bereich unwahrscheinlicher Gefahren darstellen, sodass sich die Abgrenzung anhand der Rechtsfolgen vollziehen muss; indem ihnen nicht mit Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet wird, sondern mit vorsorgenden Minimierungsmaßnahmen. 150

2. Abgrenzung nach Schadensmöglichkeit (sog. Zweistufenmodell)

Der zweite Ansatz, der sich in der deutschen Literatur sodann durchgesetzt hat, 151 hilft eben diesem Mangel ab, indem er das Verhältnis der Kategorien umkehrt, das Risiko zum Oberbegriff erklärt und anstelle des Wahrscheinlich Seite 25 keitsgrades auf die Möglichkeit des Schadenseintrittes rekurriert. 152 Es folgt hieraus ein sog. Zweistufenmodell, welches die Gefahr auf die Wahrscheinlichkeit begrenzt und das Risiko auf die Möglichkeit bezieht. 153 Diesem Modell wohnt eine noch stärkere Ausprägung eines Vorsichtsregimes inne, welchem die eigenen Erkenntnisdefizite und Unsicherheiten bewusst sind. 154 Gefahr und Risiko sind so „ihrem Anspruch nach geschieden 155 , sodass jedoch mit der Verselbständigung des Risikobegriffes auch eine Höherlegung der Abstraktionsebene einhergeht. 156 Zudem stellt sich auch hier ein – wenn auch neues – Abgrenzungsproblem zu dem sog. hinzunehmenden Restrisiko, das es in rechtlicher Hinsicht eigentlich nicht geben dürfte, da die Grenze des Hinnehmbaren ja gerade ungewiss ist. 157 Doch selbst dann, wenn Risiken exakt bekannt wären, könnte die Frage der Hinnehmbarkeit nur wertend entschieden werden. Eine solche Wertung ist wiederum regelmäßig von subjektiver Gewichtung und Abwägung der vorliegenden Tatsachen abhängig, denen neuerlich verbleibende Ungewissheiten und Erkenntnisdefizite immanent sind. 158

III. Die unterschiedliche Handhabung und ihre Rechtsfolgen 159

Sowohl in Bezug auf den zeitlich-situativen Anknüpfungspunkt als auch im Hinblick auf die Wissensgrundlage und das daraus resultierende prognostische Element bei Gefahr und Risiko lassen sich jeweils strukturelle Besonderheiten erkennen. Diese führen jedoch nicht dazu, dass das Risiko als Steuerungsgegenstand lediglich einen reduzierten oder modifizierten Wahrscheinlichkeitsgrad als die klassische Gefahrbeurteilung zum Inhalt hat, in Seite 26 dem es hinter dieser quantitativ zurückbleibt. 160 Vielmehr weist die Technik der Risikosteuerung eine im Vergleich zur überkommenen Gefahrdogmatik anders gelagerte Tatbestandsstruktur auf, welche eben solche Gegebenheiten betrifft, die sich einer klassischen Gefahrbeurteilung infolge struktureller Ungewissheit oder zerfließender Kausalzusammenhänge gerade entziehen. Risikosteuerung ist entsprechend dieser anders gelagerten Qualität der Ungewissheit als ein aliud im Vergleich zur Gefahr zu verstehen, mithin als eine „strukturell andersartige Form präventiven Rechtsgüterschutzes 161 .

Schon daraus folgt denknotwendigerweise ein alternativer regulatorischer Steuerungsansatz, der auf Rechtsfolgenseite recht klare Unterschiede zeigt. Denn entsprechend der oben bereits angeführten Zielsetzung des klassischen Gefahrenabwehrrechts, Gefahren vollständig zu unterbinden oder abzuwehren bzw. störungsfreie Zustände wiederherzustellen, ist dieses gerade darauf gerichtet, schadensstiftende, also gefährliche Kausalverläufe zu unterbrechen bzw. störendes Verhalten und störende Zustände abzustellen. Aus dieser grundsätzlichen Nicht-Hinnehmbarkeit von Gefahren folgt weiterhin, dass, sofern das Vorliegen einer Gefahr festgestellt wurde, bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen kein Raum für ergänzende Wertungen verbleibt, welche einen grundsätzlich bestehenden polizeilichen wie sicherheitsbehördlichen Ermessensspielraum in Frage zu stellen vermögen – nämlich dergestalt, als dass die Gefährlichkeit des Verhaltens mit einer etwaigen Nützlichkeit ins Verhältnis gesetzt werden bzw. im Hinblick auf eine solche Nützlichkeit die Unterbindung oder Abwehr der Gefahr unterbleiben kann. 162 Die Wirkung der Gefahrenabwehr lässt sich insofern beschreiben als einen „punktuell und aufgrund gesetzlicher Ermächtigung“ gerichteten Eingriff in Individualrechte. 163

Dem Risikosteuerungsrecht hingegen liegt eine andere Funktionsweise zugrunde, die sich – nicht zuletzt entsprechend des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kontextes – auf den Umstand zurückführen lässt, dass es in einer globalisierten, von erheblichem Wettbewerb geprägten Wirtschaftsordnung unerlässlich erscheint, nicht hinter technische Entwicklungen zurückzufallen. Risiken sollen demnach gerade nicht in ihrer Gesamtheit und Absolutheit unterbunden werden, das Risikoverwaltungsrecht also vielmehr der Ermögli Seite 27 chung, Zulassung sowie der Begrenzung oder zum Teil auch der Verzögerung, mithin der Steuerung riskanter Techniken dienen. 164 Für die Rechtsfolgenseite lässt sich somit konstatieren, dass das Risikosteuerungsrecht – anders als das klassische Gefahrenabwehrrecht – keine strikte Grenze zwischen Erlaubtem und Verbotenem manifestiert, sondern einen sehr viel breiteren Gestaltungsspielraum bietet, indem auch etwaige Risiken mit dem erhofften Nutzen, namentlich in Form einer sog. Kosten-Nutzen-Analyse, abgewogen werden können. 165 In den unterschiedlichen Teilgebieten des besonderen Verwaltungsrechts sind die jeweiligen Rechtsfolgen, die sich an Gefahren, Risiken und Restrisiken anknüpfen, gleichwohl unterschiedlich ausgestaltet worden. 166 Während das Immissionsschutzrecht, welches durch das lineare Drei-Stufen-Modell besonders konturiert ist, dem Anlagenbetreiber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aufgibt, Gefahren gar nicht erst hervorzurufen bzw. zu vermeiden, so sind gegen Risiken gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bloß wirtschaftlich vertretbare Vorsorgemaßnahmen zu treffen; 167 in Bezug auf Restrisiken treffen ihn hingegen keine Pflichten. 168 Das Immissionsschutzrecht knüpft dementsprechend sehr früh an, indem es nicht erst die Vermeidung von Schäden, sondern bereits die Vermeidung von Gefahren als eine höhere Eskalationsstufe des Risikos in Bezug nimmt. 169 Im Atomrecht hingegen erfolgt keine strenge Unterscheidung mehr zwischen Gefahren und Risiken, entscheidend ist allenfalls noch die Abgrenzung zum Restrisiko, welches wiederum die Scheide zu den staatlichen Schutzpflichten markiert. 170 Unterschreitet das Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe nicht die Schwelle zum Restrisiko, ergeben sich daraus gleichermaßen entsprechende Betreiberpflichten sowie staatliche Schutzpflichten, die sich im Ergebnis jedoch nicht qualitativ voneinander unterscheiden. 171

Aus dieser Divergenz zwischen abwägungsoffener, breiter Rechtsfolgengestaltung im Rahmen des Risikosteuerungsrechts und den – mehr oder minder – zwingenden Rechtsfolgen der Gefahrenabwehr folgt natürlich auch eine Seite 28 unterschiedliche Herangehensweise an die Entscheidungsfindung. 172 Denn während das überkommene Gefahrenabwehrrecht in Gestalt des Polizeirechts zum Teil quasi gänzlich auf Verfahren oder Form verzichtet, hat sich für Risikoentscheidungen eine besondere Typik in Bezug auf Verfahren und Organisation etabliert, auf die nicht verzichtet werden kann. 173 Diese ist insbesondere von einer engen Einbeziehung der potentiellen Störer, im Sinne einer kooperativen Aufgabenerledigung, geprägt, welche sich ganz wesentlich von den polizeilichen Kooperationsformen 174 , nämlich dahingehend, als dass hier vornehmlich mit den potentiell Geschädigten kooperiert wird, unterscheidet.

Weitere Abweichungen, bedingt durch die strukturelle Ungewissheit bei der Entscheidungsfindung innerhalb der Risikosteuerung, sind in einer unvermeidlichen Zuerkennung von Beurteilungsspielräumen für die Exekutive, mithin anders als bei dem gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff der Gefahr, 175 sowie in einem ausgeprägten Fokus auf einem von Rationalität geprägtem Verfahren zur Entscheidungsfindung zu erblicken, um das nicht vermeidbare „Defizit an rechtlichen Maßstäben materieller Art 176 in Ungewissheitslagen zumindest graduell kompensieren zu können (Stichwort: Grundrechtsschutz durch Verfahren 177 ). 178

IV. Schlussfolgerungen

Bezugnehmend auf die Frage, ob die in der deutschen Rechtswissenschaft verwendeten Begriffe der polizeilichen Gefahr und des Risikos aus dem technischen Sicherheitsrecht einen Beitrag zur Klärung insbesondere des Risikobegriffes aus und seiner Konzeption in der BasisVO leisten können respektive ob diese eine Hilfe oder eher ein Hindernis bei der Auslegung darstellen, lässt sich in Folge der vorstehenden Ausführungen keine durchgängig einheitliche Antwort formulieren.

Festhalten lässt sich jedoch, dass der Begriff der polizeirechtlichen Gefahr in zeitlicher und situativer bzw. tatbestandlicher Hinsicht solche Sachlagen umfasst, die trotz einer gewissen prognostischen Unsicherheit insoweit über Seite 29 blickbar bzw. aufklärbar sind und sich einem sog. Störer zurechnen lassen; 179 denen mithin (lediglich) eine situative Ungewissheit innewohnt. 180 Überschreitet die prognostische Wahrscheinlichkeit ein bestimmtes, normativ festgelegtes Maß, folgt daraus die – mehr oder minder – zwingende Rechtsfolge der Gefahrenabwehr, welche darauf gerichtet ist, einen störungsfreien Zustand zu bewahren bzw. die Störung zu beseitigen, also punktuell in grundrechtlich geschützte Individualrechte einzugreifen. 181 Dem Begriff des Risikos aus dem (deutschen) technischen Sicherheitsrecht ist tatbestandlich hingegen (situativ) eine strukturelle bzw. wissenschaftliche Unsicherheit bzw. Unaufklärbarkeit immanent, deren Folgen sich mitunter erst durch Hinzutreten weiterer Umstände oder (zeitlich) sehr langfristig oder gar überhaupt nicht realisieren. 182 Dementsprechend ist regelmäßig auch nicht ohne Weiteres erkennbar, auf welchen Ausgangstatbestand sich der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bzw. das prognostische Element bezieht. 183 Infolgedessen zieht das Risikoverwaltungsrecht auch keine strikte Grenze zwischen Erlaubtem und nicht (mehr) Erlaubtem, sondern bietet einen sehr viel breiteren Gestaltungsspielraum an möglichen Rechtsfolgen, welche die Steuerung und das Beherrschen von Risiken, insbesondere durch besonders geregelte Verfahren, leisten sollen. 184

Folglich ist zu erkennen, dass der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO wohl eher Ähnlichkeiten zu dem deutschen polizeirechtlichen Gefahrenbegriff aufweist, 185 insbesondere in Bezug auf die Verknüpfung von Schadenswahrscheinlichkeit und Schwere 186 durch die sog. Funktion der Wahrscheinlichkeit, weniger jedoch zu dem Risikobegriff aus dem (deutschen) technischen Sicherheitsrecht, der wiederum tatbestandliche Parallelen bezüglich einer wissenschaftlichen Unsicherheit zu dem in Art. 7 BasisVO manifestierten Vorsorgeprinzip aufzuweisen scheint.

Ob diese – wenn auch nicht begrifflichen, partiell jedoch konzeptionellen – Parallelen zwischen den deutschen Rechtsbegriffen Gefahr und Risiko mit denen der BasisVO Hilfe oder Hindernis bei der Auslegung und Verwendung letzterer sein können, lässt sich somit nur ambivalent beantworten. Hilfe si Seite 30 cherlich dahingehend, als dass die deutschen Begriffe bereits eine längere Zeit dogmatischer Behandlung auf deutscher Ebene erfahren haben, deren Handhabung sich (wenn auch nicht uneingeschränkt) bewährt hat. Hindernis jedoch, da die strikte begriffliche Trennung von Gefahr und Risiko eine deutsche Besonderheit darstellt, die sich allenfalls mittelbar auf die (begriffliche und konzeptionelle) Ausgestaltung der BasisVO – natürlich im Sinne einer europarechtlich autonomen Begriffsauslegung – übertragen lässt. Eine Annährung erscheint jedenfalls möglich.

87

 87 Ähnlich Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 100, der den Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO als vergleichbar mit dem polizeirechtlichen Gefahrenverdacht ansieht.

88

 88 Stephan Meyer, in: Opper/Rolfes/Roth, Chancen und Risiken der Stammzellforschung, S. 279, 284.

89

 89 Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 266f.

90

 90 Überblicksartig Di Fabio, NuR 1991, 353, 355 (in Bezug auf das Atomrecht), 355f. (in Bezug auf das Immissionsrecht), 356f. (in Bezug auf das Gentechnikrecht).

91

 91 Vgl. insbesondere Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, S. 163; Preuß, Risikovorsorge als Staatsaufgabe, in: Grimm, Staatsaufgaben, S. 523, 542.

92

 92 Wegener, Art. 19 EUV, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Rn. 28.

93

 93 Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 266f.; Preuß, Risikovorsorge als Staatsaufgabe, in: Grimm, Staatsaufgaben, S. 523, 530.

94

 94 BVerfGE 120, 274, 328f.; vgl. auch BVerfGE 110, 33, 56f., 61; 113, 348, 377f.; Scherzberg, VerwArch 1993, 484, 490; siehe auch die Legaldefinition in Art. 11 Abs. 1 S. 2 BayPAG.

95

 95 Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, S. 157; Schulze-Fielitz, DÖV 2011, 785, 786.

96

 96 BVerwGE 72, 300, 315, NVwZ 1986, 208, 212; Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, S. 115f.; Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, S. 169.

97

 97 Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 267f. spricht insoweit von einem „Erkenntnisproblem“; Freimuth, Die Gewährleistung der IT-Sicherheit Kritischer Infrastrukturen, S. 117.

98

 98 Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, S. 448ff.; Grimm, Der Wandel der Staatsaufgaben, in: Grimm, Staatsaufgaben, S. 613, 626; Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 28f.

99

 99 Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 29.

100

100 Wie bereits oben beschrieben wird unter dem Begriff der Gefahr verstanden: Eine Sachlage, in der ein Verhalten oder ein Zustand bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden führt.

101

101 Zur Policey als Inbegriff der guten Ordnung des Gemeinwesens und allgemeiner Wohlfahrt vgl. Hans Maier, Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, S. 183ff.; Vogel, in: FS Wacke 1972, S. 375, 375ff.; Richtungsweisend hierfür war das Kreuzberg-Urteil aus dem Jahre 1882, in dem das PrOVG die bislang wohlfahrtsstaatliche Orientierung des Polizeirechts auf die reine Gefahrenabwehr beschränkt, vgl. PrOVG 9, 353, 376f.; Walther, JA 1997, 287, 287ff.

102

102 Exemplarisch: Art. 11 Abs. 1 BayPAG; Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BayLStVG; § 1 Abs. 3 S. 1 BPolG; § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG-BaWü; § 8 Abs. 1 PolG-NRW; § 11 SOG-Hessen; § 3 Abs. 1 PolG-Sachsen.

103

103 Vgl. Mann, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 198.

104

104 Vgl. Darnstädt, Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge, S. 60f.; Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, S. 155; Preuß, Risikovorsorge als Staatsaufgabe, in: Grimm, Staatsaufgaben, S. 523, 527.

105

105 Goldhammer, Die Prognoseentscheidung im Öffentlichen Recht, S. 141f.; Mann, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 198.

106

106 Ähnlich, jedoch aus der Blickrichtung des Risikobegriffes: Jaeckel, Gefahrenabwehrrecht und Risikodogmatik, S. 58.

107

107 Mann, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 200f.

108

108 BVerwGE 45, 51, 58; vgl. Mann, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 200.

109

109 Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.01.1989 – 13 B 3179/88, NJW 1989, 1691, 1691f.; Holzner, in: Möstl/Schwabenbauer, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 11 PAG, Rn. 39.

110

110 Wollenschläger, Polizei- und Sicherheitsrecht, in: Huber/Wollenschläger, Landesrecht Bayern, S. 360, Rn. 73.

111

111 Holzner, in: Möstl/Schwabenbauer, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 2 PAG, Rn. 7.

112

112 Holzner, in: Möstl/Schwabenbauer, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 2 PAG, Rn. 9.

113

113 So auch Darnstädt, Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge, S. 32.

114

114 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 – IV C 99/67, NJW 1970, 1890, 1892; Holzner, in: Möstl/Schwabenbauer, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 11 PAG, Rn. 34.

115

115 Ein Unterschied zwischen der abstrakten und konkreten Gefahr besteht jedoch in der Wahl der behördlichen Mittel: Wird auf konkrete Gefahren mit Einzelfallregelungen (sog. Verwaltungsakte) reagiert, so ist aufgrund des fehlenden Einzelfallbezugs bei (bloß) abstrakten Gefahren mit dem generell-abstrakten Mittel der Verordnung zu antworten; vgl. auch Mann, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 199; Holzner, in: Möstl/Schwabenbauer, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 11 PAG, Rn. 35.

116

116 Wollenschläger, Polizei- und Sicherheitsrecht, in: Huber/Wollenschläger, Landesrecht Bayern, S. 358, Rn. 63; Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, PAG/POG Kommentar, Art. 11 PAG, Rn. 75.

117

117 Vgl. hierzu exemplarisch Art. 7 Abs. 1, Art. 8 BayPAG; § 4 Abs. 1, § 5 PolG-NRW.

118

118 Lindner, in: Möstl/Schwabenbauer, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 7 PAG, Rn. 5.

119

119 Vgl. hierzu exemplarisch Art. 9 Abs. 1 BayPAG.

120

120 Vgl. Art. 7 Abs. 1 BayPAG; Mann, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 209.

121

121 Vgl. hierzu Art. 8 BayPAG.

122

122 Lindner, in: Möstl/Schwabenbauer, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 7 PAG, Rn. 8; Wollenschläger, Polizei- und Sicherheitsrecht, in: Huber/Wollenschläger, Landesrecht Bayern, S. 402, Rn. 230.

123

123 Vgl. Art. 10 PAG; Schmidbauer, in: Schmidbauer/Steiner, PAG/POG Kommentar, Art. 10 PAG, Rn. 1.

124

124 Freilich beschreibt auch die in der polizeirechtlichen Literatur diskutierte (nach überwiegender Auffassung jedoch verzichtbare) Figur der latenten Gefahr zunächst ungefährliche Situationen, die sich durch das Hinzutreten weiterer, mitunter externer Umstände hin zu einer akuten Bedrohung entwickeln können, der konkrete situative Bezug bleibt allerdings auch hier klar erkennbar, vgl. hierzu Mann, Polizei- und Ordnungsrecht, in: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes Verwaltungsrecht, S. 202f.; Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, Rn. 131.

125

125 Vgl. Jaeckel, Gefahrenabwehrrecht und Risikodogmatik, S. 58; Klafki, Risiko und Recht, S. 9.

126

126 Vgl. auch Di Fabio, Jura 1996, 566, 570; Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 94.

127

127 Das deutsche Atomrecht ist seit 1959 im Atomgesetz geregelt und stellt aufgrund seiner Einordnung in das technische Sicherheitsrecht eine Sondermaterie der Gefahrenabwehr dar, vgl. hierzu Breuer, DVBl. 1978, 829, 829ff.; Ronellenfitsch, Das atomrechtliche Genehmigungsverfahren, S. 218f.

128

128 Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, S. 66.

129

129 Jaeckel, Gefahrenabwehrrecht und Risikodogmatik, S. 24, 28.

130

130 Klafki, Risiko und Recht, S. 12; Di Fabio, Jura 1996, 566, 568; Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 86.

131

131 Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 163; Klafki, Risiko und Recht, S. 12.

132

132 Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 85; Hansen-Dix, Die Gefahr im Polizeirecht, S. 31ff.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, S. 224.

133

133 Scherzberg, VerwArch 1993, 484, 490; Klafki, Risiko und Recht, S. 12.

134

134 Di Fabio, Jura 1996, 566, 568; dies setzt freilich voraus, dass überhaupt Erfahrungswissen i.S.v. Lebenserfahrung bzw. wissenschaftlich-technischem Regelwissen existiert, so Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 190.

135

135 Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 85; Di Fabio, NuR 1991, 353, 354; nach alternierender Auffassung ist (zwar) eine bloße Möglichkeit des Schadenseintrittes nicht ausreichend, die Schwelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erreichen, gleichzeitig wird hier jedoch auch keine subjektive Gewissheit verlangt, so Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, S. 223.

136

136 Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 29; Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 267f.; Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, S. 101f.; Ladeur, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann, Innovation und Flexibilität des Verwaltungshandelns, S. 111, 114f.; vgl. auch Reich, Gefahr – Risiko – Restrisiko, S. 76.

137

137 Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 268; Freimuth, Die Gewährleistung der IT-Sicherheit Kritischer Infrastrukturen, S. 117.

138

138 BVerfGE 49, 89, 137ff.; 53, 30, 59; Breuer, DVBl. 1978, 829, 835f.; Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 268; Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, S. 105.

139

139 Wobei Gefahren strikt abzuwehren und Risiken im Sinne der Vorsorge zu minimieren, Restrisiken hingegen hinzunehmen sind, so auch Jaeckel, Gefahrenabwehrrecht und Risikodogmatik, S. 59f.

140

140 Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 268; Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 84ff.

141

141 Breuer, NVwZ 1990, 211, 213; Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 268f.; Jaeckel, Gefahrenabwehrrecht und Risikodogmatik, S. 61.

142

142 Vgl. auch BVerwGE 72, 300, 315.

143

143 Jaeckel, Gefahrenabwehrrecht und Risikodogmatik, S. 60; Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 88f.

144

144 Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, S. 105; Jaeckel, Gefahrenabwehrrecht und Risikodogmatik, S. 60.

145

145 Holzner, in: Möstl/Schwabenbauer, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 11 PAG, Rn. 62.

146

146 Hansen-Dix, Die Gefahr im Polizeirecht, S. 172ff.; Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 92.

147

147 Vgl. hierzu auch Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 169ff., insb. S. 186ff., sowie S. 256.

148

148 BVerwGE 72, 300, 315; Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 92.

149

149 Vgl. Marburger, Atomrechtliche Schadensvorsorge, S. 88; Breuer, NVwZ 1990, 211, 213; hierauf hindeutend auch Salzwedel, NVwZ 1987, 276, 277.

150

150 Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 269; Wahl, ZLR 1998, 275, 282; siehe hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 1.B.III.

151

151 Vgl. Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 96ff.; Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 270; Appel, NuR 1996, 227, 231f.

152

152 Dieser Konzeptwandel verfestigte sich im deutschen Recht mit dem im Jahre 1990 verkündeten Gentechnikgesetz, vgl. hierzu Vitzthum/Geddert-Steinacher, Der Zweck im Gentechnikrecht, S. 26ff., insbesondere S. 28ff.; Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 272; Appel, NuR 1996, 227, 231f.

153

153 Vgl. Murswiek, Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik, S. 85; Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 270; Ladeur, Das Umweltrecht der Wissensgesellschaft, S. 76.

154

154 Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 104.

155

155 So Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 270, der davon spricht, dass sich der Risikobegriff erst durch das Möglichkeitskriterium von dem Gefahrenbegriff emanzipieren und dadurch eigenständige Qualität gewinnen konnte.

156

156 Ladeur, Das Umweltrecht der Wissensgesellschaft, S. 77, der eine solche Verselbständigung zwar im Grundsatz begrüßt, aber kritisiert, dadurch würde ein genauerer Zugriff auf die Bedeutung der Ungewissheit für eine schärfere Fassung des Risikobegriffes verfehlt.

157

157 Alexander Meier, Risikosteuerung im Lebensmittel- und Gentechnikrecht, S. 24ff., insbesondere S. 28; Lepsius, VVDStRL 63 (2004), S. 264, 270.

158

158 Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 101.

159

159 Vgl. zum Folgenden: Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 255ff.

160

160 Schuppert, ZLR 2002, 297, 313f.; vgl. hierzu auch Preuß, Risikovorsorge als Staatsaufgabe, in: Grimm, Staatsaufgaben, S. 523, 529f.

161

161 Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 252ff., 255; Scherzberg, VerwArch 1993, 484, 498; Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, S. 115, Fn. 1.

162

162 Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 259f., der hier in plakativer wie zutreffender Weise von einer „unlösbaren Verklammerung der Gefahr als Eingriffsvoraussetzung einerseits und der Rechtsfolge Gefahrenabwehreingriff andererseits“ ausgeht.

163

163 So Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, S. 456.

164

164 Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 260; Schuppert, ZLR 2002, 297, 314; vgl. zur „katechontische[n] Funktion des Verwaltungsrechts“ bereits Schlink, VVDStRL 48 (1990), S. 235, 259ff.

165

165 Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, S. 453f.; Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 261f.

166

166 Vgl. hierzu ausführlich Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 102; Jaeckel, Gefahrenabwehrrecht und Risikodogmatik, S. 59ff., 64ff.; Appel, NuR 1996, 227, 229ff.

167

167 Siehe auch Di Fabio, NuR 1991, 353, 357.

168

168 Klafki, Risiko und Recht, S. 13; kritisch hierzu Reich, Gefahr – Risiko – Restrisiko, S. 8f., 10ff.

169

169 Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 74ff., insbesondere S. 76; Klafki, Risiko und Recht, S. 13.

170

170 Klafki, Risiko und Recht, S. 13; Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 141f.

171

171 BVerfGE 49, 89, 143; Ossenbühl, NVwZ 1986, 161, 163; Klafki, Risiko und Recht, S. 13.

172

172 Vgl. zum Folgenden: Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 262.

173

173 Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 262; Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, S. 456.

174

174 Zu den polizeilichen Kooperationsformen vgl. Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 290ff.

175

175 Vgl. auch Preuß, Risikovorsorge als Staatsaufgabe, in: Grimm, Staatsaufgaben, S. 523, 541ff.

176

176 Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 262.

177

177 Vgl. Sondervotum zu BVerfGE 53, 30, 65, 76; BVerfGE 35, 79, 115ff.; Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, S. 461f., 466ff.

178

178 Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 262.

179

179 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Teil 1.C. I.

180

180 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Teil 1.C.II.

181

181 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Teil 1.C.III.

182

182 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Teil 1.C. I.

183

183 Zu den unterschiedlichen Ansätzen, die einerseits an die Schadenswahrscheinlichkeit und andererseits an die Schadensmöglichkeit anknüpfen vgl. Teil 1.C.II. 1. und 2.

184

184 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Teil 1.C.III.

185

185 Siehe hierzu bereits die Annahme dessen (prima facie) unter Teil 1.C am Anfang.

186

186 Vgl. hierzu den Wortlaut des Art. 3 Nr. 9 BasisVO, der eben die „Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr“ voraussetzt bzw. auch unter Teil 1.A am Ende sowie unter Teil 1.C. am Anfang.

 
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