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Sicherheit, Gefahr, Risiko und Vorsorge im Lebensmittelrecht: Ein Beitrag zur Klärung von Begrifflichkeiten und Konzeption in der BasisVO [Verordnung (EG) Nr. 178/2002] (2025), S. Seite 79—Seite 85 
I. Die Berücksichtigung der sog. … 
Alexander Thomas Lang 

I. Die Berücksichtigung der sog. anderen Faktoren

In die entsprechenden Risikomanagemententscheidungen münden gemäß Art. 6 Abs. 3 BasisVO und Art. 3 Nr. 12 BasisVO 501 sowohl die (natur)wissenschaftlich geprägten Ergebnisse der Risikobewertung als auch sog. andere berücksichtigenswerte Faktoren. Hierbei lässt sich schon dem Wortlaut beider Normen eine gewisse Vorrangstellung in Bezug auf die Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung entnehmen. Während sich Art. 3 Nr. 12 BasisVO allerdings auf den Passus der anderen berücksichtigenswerten Faktoren beschränkt bzw. lediglich mittels des Adjektivs berücksichtigenswert auf den jeweils in Rede stehenden Sachverhalt verweist, so formuliert Art. 6 Abs. 3 BasisVO

„(3) Beim Risikomanagement ist den Ergebnissen der Risikobewertung, insbesondere den Gutachten der Behörde gemäß Art. 22, anderen angesichts des betreffenden Sachverhalts berücksichtigenswerten Faktoren sowie – falls die in Artikel 7 Absatz 1 dargelegten Umstände vorliegen – dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen, um die allgemeinen Ziele des Lebensmittelrechts gemäß Artikel 5 zu erreichen.

und stellt insoweit heraus, dass anderen Faktoren eben lediglich dann Rechnung zu tragen ist, wenn sie angesichts des betreffenden Sachverhaltes berücksichtigenswert erscheinen. Ebenso lässt sich dieses Primat der Erstrangigkeit der englischen und der französischen Sprachfassung entnehmen, die in ihrem Art. 3 Nr. 12 BasisVO von other legitimate factors 502 bzw. d'autres facteurs légitimes 503 und in Art. 6 Abs. 3 BasisVO von other factors legitimate to the mat Seite 79 ter under consideration 504 bzw. d'autres facteurs légitimes pour la question en cause 505 spricht und die Berücksichtigung anderer Faktoren eben auf solche Sachverhalte beschränkt, denen jene Aspekte immanent sind. 506

Freilich drängen sich in diesem Zusammenhang die Fragen auf, unter welchen Fallkonstellationen solche anderen Faktoren Gegenstand des Abwägungsprozesses sein können oder ggf. sogar sein müssen respektive welche anderen Faktoren hierbei überhaupt berücksichtigenswert 507 , also einbeziehungsfähig sind und welche Gewichtung – auch in Bezug auf das Verhältnis zur wissenschaftlichen Risikobewertung – diese aufweisen (können).

1. Die Art und die Berücksichtigungsfähigkeit der sog. anderen Faktoren

Ausweislich Art. 3 Nr. 12, Art. 6 Abs. 3 sowie Erwägungsgrund 19 BasisVO handelt es sich bei diesen Faktoren um andere Faktoren, also solche, die sich von der Risikobewertung dahingehend unterscheiden, als dass diese nicht (natur-) wissenschaftlich-analytischer Provenienz sind, was durch die nicht-abschließende Darstellung in Erwägungsgrund 19, der als diesbezügliche Umstände „gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte, Traditionen und Umwelterwägungen wie auch die Frage der Kontrollierbarkeit“ auflistet, insoweit untermauert wird. Andere Faktoren in diesem Sinne sind demzufolge mitunter politische oder soziale Wertevorstellungen, die Wahrnehmung von Risiken in der Verbraucherschaft und der Öffentlichkeit, 508 aber auch ökonomische und technische Umstände oder die potentiellen Folgen eines Nichttä Seite 80 tigwerdens, 509 die insgesamt als „wissenschaftsfremde Elemente 510 bezeichnet werden können.

Operiert man entsprechend nahe an den Wortlauten des Erwägungsgrundes 19 und des Art. 6 Abs. 3 BasisVO, so unterstreicht dieser durchaus das Primat der Erstrangigkeit der Risikobewertung vor den anderen Faktoren, die eben lediglich dann zu berücksichtigen sind, wenn „die wissenschaftliche Risikobewertung allein in manchen Fällen nicht alle Informationen liefert, auf die sich eine Risikomanagemententscheidung gründen sollte 511 , wobei sie dabei aber nicht ausdrücklich deren Einbeziehung neben der Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung ausschließt, da zum einen Erwägungsgrund 19 darstellt, dass „auch noch andere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante Faktoren (…) zu berücksichtigen“ sein können, zum anderen Art. 6 Abs. 3 BasisVO die Einbeziehung lediglich auf den Umstand „angesichts des betreffenden Sachverhalts“, also situativ beschränkt. 512

Gewiss vermag dieses Verhältnis der Vorrangigkeit der Risikobewertung zu den anderen berücksichtigenswerten Faktoren bzw. deren mögliches Nebeneinandertreten prima facie opak und verwirrend erscheinen, nichtsdestotrotz fügt es sich in den wissenschaftszentrierten Ansatz 513 der BasisVO und der Tatsache ein, dass es sich bei Risikomanagementmaßnahmen eben nicht um ausschließlich wissenschaftlich begründbare Vorgänge, sondern vielmehr um politische Entscheidungen von gesellschaftlicher Relevanz handelt, die insoweit – auch für das alltägliche Leben der Verbraucherschaft, der Bevölkerung und der Öffentlichkeit – nachvollziehbar und akzeptabel sein müssen. Denn gerade, wenn die mit dem Risikomanagement betrauten staatlichen Stellen Entscheidungen treffen, die sich zwar mit den wissenschaftlichen Ergebnissen der Risikobewertung, nicht aber mit der Risikowahrnehmung der Seite 81 Gesellschaft decken, führt dies – wie vielzählige Beispiele belegen 514 – zu einem erheblichen und kontroversen öffentlichen Druck, 515 worin sich auch ein grundlegendes Problem im Zusammenhang mit Lebensmitteln erblicken lässt, nämlich, dass es sich bei Risiken schlussendlich in den häufigsten Fällen um individuell wie kollektiv wahrgenommene und interpretierte, höchst wertungsabhängige Sachverhalte handelt. 516

Die Gründe für diese Diskrepanz 517 zwischen objektiv-wissenschaftlich belegtem Wissen 518 – hier in Form der Ergebnisse der Risikobewertung – und der Wahrnehmung von Risiken lassen sich auf unterschiedliche Weisen erklären. Natürlich trägt die moderne (Massen)Medienlandschaft zu einem wohl nicht unerheblichen Teil dazu bei, 519 dass das verfügbare Wissen über das potentielle Schadensausmaß und die diesbezügliche Eintrittswahrscheinlichkeit zwar für Experten, nicht aber für die Allgemeinheit bzw. die Laien den wesentlichen Faktor bildet. 520 Für Letztere sind vielmehr Attribute wie die Schrecklichkeit, die Unkontrollierbarkeit, die Schwere und das Katastrophenpotential von Risiken erheblich, 521 welche sich bedeutungsgleich in der medialen Berichterstattung zu einzelnen lebensmittelsicherheitsrechtlichen Vorfällen auch dann wiederfinden, wenn jene ganz nüchtern betrachtet über Seite 82 haupt nicht als zutreffend konzediert werden können. 522 Weiterhin entscheidend sind auch wohlstandsgesellschaftliche Entwicklungen und Umstände, die sich freilich nicht völlig von der medialen Berichterstattung abstrahieren lassen, 523 die aber umschrieben werden können mit einer zunehmenden Entfremdung zwischen der Verbraucherschaft und der Lebensmittelproduktion 524 , einer insgesamt negativen Grundeinstellung bzw. einem diesbezüglich sinkendem Grundvertrauen und dem – auch als Schlaraffenlandeffekt bezeichneten – Sättigungsphänomen, das auftritt wenn die physiologischen Grundbedürfnisse der Menschen (über)befriedigt sind und dementsprechend Zeit und Raum entsteht, sich anderen (wenn auch vermeintlichen) Problemen in Bezug auf die Ernährung und den Verbrauch von Nahrungsmitteln zu widmen. 525

Dieser Kluft in der Perzeption steht paradoxerweise nicht entgegen, dass Lebensmittel in der EU und insbesondere in Deutschland bereits seit einigen Jahrzehnten so sicher sind wie nie zuvor. 526 Vielmehr führt gerade dieser Umstand dazu, dass Verbraucher im alltäglichen Leben nur noch sehr selten mit Gefahren im Zusammenhang mit Lebensmitteln konfrontiert werden und dadurch die Angst vor Risiken subjektiv zunimmt. 527 Dementsprechend tritt neben das wissenschaftlich begründbare und zwingend zu begründende Ergebnis der Risikobewertung die faktisch hiervon nur schwerlich zu trennende normative Wertentscheidung über die gesellschaftliche Akzeptabilität von Risiken, welche die maßgeblichen und zu einem dinghaften Zeitpunkt vorherrschenden politischen und sozialen Wertevorstellungen der Bevölkerung bzw. der Verbraucherschaft wiederspiegeln 528 und somit eine Fülle an (lebensmittel)rechtlichen Grenzen und Verpflichtungen von dazugehörigen Eingriffsgrundlagen prägen, 529 womit zwangsläufig auch eine Entscheidung bezüglich des Zugestehens von etwaigen, (gerade) noch zu konzedierenden Restrisiken einhergeht. 530

Seite 83 Doch diese Restrisiken sind natürlich nicht nur aus der Blickrichtung der soeben dargestellten politischen und sozialen Wertevorstellungen zu betrachten, sondern auch hinsichtlich ihrer Kontrollierbarkeit und Wirtschaftlichkeit 531 , die in der Zusammenschau wiederum zwei Dimensionen aufweisen: Einerseits sei hier in Anknüpfung an eben diese Wertevorstellungen auf den Fall verwiesen, dass weite Teile der Verbraucherschaft bestimmten Lebensmitteln oder Bestandteilen von Lebensmitteln kritisch gegenüberstehen, 532 eine Art diesbezügliche Nulltoleranz aber aus wirtschaftlicher Sicht der Lebensmittelunternehmer bedenklich, 533 gegebenenfalls mitunter innovationsfeindlich erscheint und auch von Seiten der staatlichen Akteure eine beispielsweise analytische oder faktische Kontrollierbarkeit nur schwerlich handhabbar ist 534 . Die (staatliche) Überwachung und das (unternehmerseits bestehende) ökonomische Interesse bilden insoweit einen Gleichlauf gegenüber der Wahrnehmung der Verbraucher. Andererseits sind gewiss auch Situationen denkbar, in denen der überwiegende oder zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucherschaft Lebensmittel nachfragt, die sodann von Seiten der Lebensmittelunternehmer schon aus wirtschaftlich-nachfrageorientierten Gesichtspunkten auch angeboten werden wollen, dies aber die Lebensmittelüberwachung, mithin die Kontrollierbarkeit, vor Herausforderungen stellt, sodass eben die Wahrnehmung und Nachfrage der Verbraucher mit den wirtschaftlichen Interessen der Lebensmittelunternehmer diesbezüglich synchron gegen das staatliche Interesse betreffend der Handhabbarkeit der Lebensmittelüberwachung geht. 535

2. Die Gewichtung der sog. anderen Faktoren

Wenn also neben den Ergebnissen der wissenschaftlichen Risikobewertung auch andere relevante Faktoren, namentlich gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte, Traditionen und Umwelterwägungen wie auch die Frage der Kontrollierbarkeit, im Rahmen von Risikomanagemententscheidungen zu berücksichtigen sind, so können sich diese abhängig von der Fallkon Seite 84 stellation entweder in ihrer Gesamtheit oder auch nur partiell genauso decken wie konträr zueinander verlaufen, was eine Gewichtung untereinander und im Verhältnis zur Risikobewertung erfordert. Eine solche lässt sich, mit unterschiedlicher Ausprägung, bei näherer Betrachtung sowohl in Bezug auf die Ergebnisse der Risikobewertung gegenüber den anderen Faktoren als auch hinsichtlich des Binnenverhältnisses letztgenannter dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 19 und der Konzeption der BasisVO entnehmen. Denn genau wie Erwägungsgrund 19 beschränkt Art. 6 Abs. 3 BasisVO die Einbeziehung der sog. anderen Faktoren auf den jeweils in Rede stehenden Sachverhalt. Erwägungsgrund 19 wählt hierbei die Formulierung, „dass auch noch andere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante Faktoren (…) zu berücksichtigen sind“, Art. 6 Abs. 3 BasisVO den Passus „anderen angesichts des betreffenden Sachverhalts berücksichtigenswerten Faktoren“, dementsprechend nur solche, die im Rahmen des konkret vorliegenden Sachverhalts in Betracht kommen. 536

Daraus ergibt sich freilich zunächst nur eine verbindliche Abstufung zugunsten der Risikobewertung und zu Lasten der sog. anderen Faktoren, die insoweit auch im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Lebensmittelrechts aus Art. 5 Abs. 1 BasisVO 537 , der dem gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verbraucherschutz – ausweislich der Verwendung des Verbs „verfolgt“ – im Gegensatz zu dem „Schutz der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt“ – für welche die stark abgeschwächte Formulierung „gegebenenfalls unter Berücksichtigung“ verwendet wird – deutlich eine Vorrangstellung einräumt. 538

Für das Verhältnis der sog. anderen Faktoren untereinander, also das diesbezügliche Binnenverhältnis, lässt sich ein solches Rangverhältnis allerdings nicht prima facie den entsprechenden Wortlauten entnehmen. Interessant ist jedoch, dass sich die in Erwägungsgrund 19 zur BasisVO genannten anderen Faktoren nicht sämtlich auch bei den allgemeinen Zielen im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 BasisVO wiederfinden. So sind hierbei nur die in Erwägungsgrund 19 genannten Umwelterwägungen mit den in Art. 5 Abs. 1 BasisVO manifestierten allgemeinen Zielen des Pflanzenschutzes und der Umwelt deckungsgleich. Bezieht man die Zielsetzung des Rechtsaktes aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BasisVO ebenfalls mit ein, der allerdings keine eigenständige Rechtsetzung, sondern lediglich eine Art politisches Programm beinhaltet, 539 ergibt sich eine weite Seite 85 re Überschneidung mit den in Erwägungsgrund 19 genannten Traditionen, die – wenn auch nur im Ansatz – mit der in Art. 1 Abs. 1 S. 1 BasisVO benannten Vielfalt des Nahrungsmittelangebotes, einschließlich traditioneller Erzeugnisse korrespondiert. Mithin verbleiben ohne eine solche Entsprechung als andere Faktoren noch die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ethischen Gesichtspunkte sowie die Kontrollierbarkeit, die sich aber doch faktisch in der lebensmittelrechtlichen Materie wiederfinden, 540 da gerade die gesellschaftlichen und ethischen Gesichtspunkte die Risikowahrnehmung in der Verbraucherschaft und die dementsprechende Akzeptabilität in Bezug auf staatliche Risikomanagemententscheidungen erheblich beeinflussen, der wirtschaftliche Aspekt stark die (auch grundrechtliche 541 ) Sphäre der Lebensmittelunternehmer berührt, indem derartige Maßnahmen das unternehmerische bzw. berufliche Tätigwerden einschränken oder möglicherweise gänzlich unterbinden können 542 und die Frage der Kontrollierbarkeit dem Diktat des Möglichen unterliegt. 543

Insofern kann eine eindeutig bestimmte Hackordnung unter den sog. anderen berücksichtigenswerten Faktoren tatsächlich nur angesichts des betreffenden Sachverhalts 544 erfolgen, also abhängig davon, welche Umstände überhaupt einschlägig und relevant bzw. wie stark diese ausgeprägt sind. In Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen und Erkenntnisse können sich mithin freilich auch Situationen oder Fälle ergeben, in denen mehrere Faktoren eine gleiche oder zumindest ähnliche Signifikanz aufweisen, deren Berücksichtigung und Gewichtung sodann entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse in die Risikomanagemententscheidung Eingang finden müssen.

501

501 Siehe hierzu auch die entsprechende Legaldefinition zum Begriff des Risikomanagements aus Art. 3 Nr. 12 BasisVO im Wortlaut im Rahmen der einleitenden Ausführungen zu hiesigem Teil 3.

502

502 Other legitimate factors , englisch: andere legitime Faktoren (https://www.deepl.com/de/translator#en/de/other%20legitimate%20factors [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

503

503 D'autres facteurs légitimes , französisch: andere legitime Faktoren (https://www.deepl.com/de/translator#fr/de/d‘autres%20facteurs%20l%C3%A9gitimes [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

504

504 Other factors legitimate to the matter under consideration , englisch: andere für den zu prüfenden Sachverhalt legitime Faktoren (https://www.deepl.com/de/translator#en/de/other%20factors%20legitimate%20to%20the%20matter%20under%20consideration [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

505

505 D'autres facteurs légitimes pour la question en cause , französisch: andere legitime Faktoren für die betreffende Frage (https://www.deepl.com/de/translator#fr/de/d‘autres%20facteurs%20l%C3%A9gitimes%20pour%20la%20question%20en%20cause [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]).

506

506 Mit ähnlichem bzw. sogar weitergehendem Ergebnis Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 79a, der die Auffassung vertritt, „Die Berücksichtigung anderer berücksichtigenswerter Faktoren (…) bezieht sich (…) auf die Möglichkeit strategischer Alternativen, wobei unter diesem Begriff offensichtlich alternative Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu verstehen sind.“; siehe hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.A.III. und die Schlussfolgerungen ebd. unter IV.

507

507 Hingegen weist Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 79a zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Formulierung bzgl. der „Berücksichtigung anderer berücksichtigenswerter Faktoren“ um „ein sprachliches Unding“ handle.

508

508 Vgl. hierzu Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 114ff.; Gelbert, Die Risikobewältigung im Lebensmittelrecht, S. 1ff.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 272.

509

509 Burchardi, Die Vereinbarkeit der europäischen Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel mit dem Welthandelsrecht, S. 101.

510

510 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 272.

511

511 So der entsprechende Passus aus Erwägungsgrund 19 BasisVO.

512

512 In der einschlägigen Literatur wird diese Problematik rund um das hier postulierte Primat der Erst- bzw. Vorrangigkeit der Risikobewertung und das Verhältnis der Einbeziehung der sog. anderen berücksichtigenswerten Faktoren neben den Ergebnissen der Risikobewertung – soweit ersichtlich – nicht stets ausdrücklich angesprochen oder gar aufgelöst, oftmals nur partiell und oberflächlich angedeutet, so bspw. Holle, ZLR 2004, 307, 312, der diesbezüglich zwischen dem naturwissenschaftlichen und dem rechtlichen Risikobegriff differenziert; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 272; eher pauschal Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 3 BasisVO, Rn. 53; etwas klarer hingegen Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 70; ebenfalls recht eindeutig allerdings Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 113.

513

513 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen zu Teil 2 sowie die Ausführungen unter Teil 2.A.II.; Teil 2.A.IV.1.; Teil 2.B.IV.

514

514 Eine exemplarische Auflistung und Darstellung mehrerer Lebensmittelskandale, die einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sind findet sich bei Scherzberg/Garbe, ZLR 2018, 198, 198ff.

515

515 Holle, ZLR 2004, 307, 313; Mitteilung der Kommission über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips vom 02.02.2000, KOM (2000) 1 endg. Ziff. 5.2.1; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 114.

516

516 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 114; vgl. auch Beck, in: Bechmann, Risiko und Gesellschaft, S. 305, 305, der diese Problematik zutreffend mit den Worten beschreibt: „Die Wissenschaft ’stellt Risiken fest‘, und die Bevölkerung ’nimmt Risiken wahr‘.“; Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 108.

517

517 Eine solche Diskrepanz zwischen wahrgenommenen und wissenschaftlich konstatierten Risiken beschreibt schon Sandman, EPA 1987, 21, 21 mit den Worten: „ [T]he risks that kill you, are not necessarily the risks, that anger and frighten you.

518

518 Freilich sei an dieser Stelle (noch einmal) erwähnt, dass es ‚das‘ objektiv-belegte Wissen in seiner Absolutheit nicht geben kann, sondern sich die entsprechenden Einschätzungen und Bewertungen durchaus voneinander unterscheiden können, vgl. hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.B. I. sowie unter Teil 2.B.II.4.; Scherzberg, VVDStRL 63 (2004), S. 214, 228; Holle, ZLR 2004, 307, 314; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 108.

519

519 Vgl. hierzu bereits Göpfert, Bundesgesundheitsbl. 2003, 574, 574ff.; andeutungsweise auch Holle, ZLR 2004, 307, 312f.

520

520 Müller, Die Bewältigung von Lebensmittelrisiken durch Risikokommunikation, S. 29.

521

521 Vgl. Schütz/Wiedemann, Bundesgesundheitsbl. 2003, 549, 550, die von einer intuitiven Risikobeurteilung sprechen; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 112; Müller, Die Bewältigung von Lebensmittelrisiken durch Risikokommunikation, S. 29.

522

522 Vgl. hierzu Göpfert, Bundesgesundheitsbl. 2003, 574, 574, der die Motivation der Medien, in einer oftmals übertriebenen Weise zu berichten zutreffenderweise darin erblickt, dass sich damit Absatz und ein höheres Publikum generieren lässt; ausführlich zur Risikowahrnehmung in der Gesellschaft und zum Einfluss der Medien Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 114 ff und S. 119f.

523

523 So stellt Gelbert, Die Risikobewältigung im Lebensmittelrecht, S. 5ff. den Einfluss der Medien als nur eine Ursache dieser Wahrnehmungsverzerrung dar.

524

524 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 1.A.

525

525 Gelbert, Die Risikobewältigung im Lebensmittelrecht, S. 5ff.

526

526 Streinz, ZLR 2002, 689, 690.

527

527 Berg, in: Streinz, Verbraucherinformation und Risikokommunikation, S. 125, 125ff.; Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 107.

528

528 Holle, ZLR 2004, 307, 312 m.w.N.

529

529 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 114; Holle, ZLR 2004, 307, 312.

530

530 Murswiek, VVDStRL 48 (1990), S. 207, 219; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 114.

531

531 Erwägungsgrund 19 BasisVO weist die Frage der Kontrollierbarkeit von Risiken und die Einbeziehung auch wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Rahmen der Risikomanagemententscheidungen ausdrücklich als sog. andere Faktoren aus; vgl. hierzu auch Meisterernst, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 6 BasisVO, Rn. 11.

532

532 Bspw. Streinz, ZLR 2002, 689, 691 bezeichnet dies aus Verbrauchersicht als ein „Mißtrauen gegen alles ’Künstliche‘, ’Chemische‘, ’Neue‘“.

533

533 Vgl. hierzu exemplarisch für den Fall wirtschaftlicher Interessen Burchardi, Die Vereinbarkeit der europäischen Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel mit dem Welthandelsrecht, S. 20.

534

534 Vgl. hierzu exemplarisch für den Fall der Spurenanalytik Streinz, ZLR 2002, 689, 694f.

535

535 Im weitesten Sinne sei hier auf EuGH, Urteil vom 09.06.2005 – C-211/03 und C-299/03 und C-316/03 und C-317/03 und C-318/03, Rn. 69, LMRR 2005, 2 verwiesen.

536

536 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen zu Teil 3.A. I.

537

537 Art. 5 Abs. 1 BasisVO im Wortlaut: „Das Lebensmittelrecht verfolgt eines oder mehrere der allgemeinen Ziele eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen, des Schutzes der Verbraucherinteressen, einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im Lebensmittelrecht, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt.“.

538

538 Vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 5 BasisVO, Rn. 5.

539

539 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 1 BasisVO, Rn. 1f.

540

540 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A. I.1.

541

541 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.A.II.2.

542

542 Zu den einzelnen Risikomanagementmaßnahmen siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.

543

543 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A. I.1.

544

544 So der entsprechende Passus aus Art. 6 Abs. 3 BasisVO.

 
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