I. Die Berücksichtigung der sog. anderen Faktoren
In die entsprechenden Risikomanagemententscheidungen münden gemäß Art. 6 Abs. 3 BasisVO und Art. 3 Nr. 12 BasisVO 501 sowohl die (natur)wissenschaftlich geprägten Ergebnisse der Risikobewertung als auch sog. andere berücksichtigenswerte Faktoren. Hierbei lässt sich schon dem Wortlaut beider Normen eine gewisse Vorrangstellung in Bezug auf die Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung entnehmen. Während sich Art. 3 Nr. 12 BasisVO allerdings auf den Passus der anderen berücksichtigenswerten Faktoren beschränkt bzw. lediglich mittels des Adjektivs berücksichtigenswert auf den jeweils in Rede stehenden Sachverhalt verweist, so formuliert Art. 6 Abs. 3 BasisVO
„(3) Beim Risikomanagement ist den Ergebnissen der Risikobewertung, insbesondere den Gutachten der Behörde gemäß Art. 22, anderen angesichts des betreffenden Sachverhalts berücksichtigenswerten Faktoren sowie – falls die in Artikel 7 Absatz 1 dargelegten Umstände vorliegen – dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen, um die allgemeinen Ziele des Lebensmittelrechts gemäß Artikel 5 zu erreichen.“
und stellt insoweit heraus, dass anderen Faktoren eben lediglich dann Rechnung zu tragen ist, wenn sie angesichts des betreffenden Sachverhaltes berücksichtigenswert erscheinen. Ebenso lässt sich dieses Primat der Erstrangigkeit der englischen und der französischen Sprachfassung entnehmen, die in ihrem Art. 3 Nr. 12 BasisVO von other legitimate factors 502 bzw. d'autres facteurs légitimes 503 und in Art. 6 Abs. 3 BasisVO von other factors legitimate to the mat
Freilich drängen sich in diesem Zusammenhang die Fragen auf, unter welchen Fallkonstellationen solche anderen Faktoren Gegenstand des Abwägungsprozesses sein können oder ggf. sogar sein müssen respektive welche anderen Faktoren hierbei überhaupt berücksichtigenswert 507 , also einbeziehungsfähig sind und welche Gewichtung – auch in Bezug auf das Verhältnis zur wissenschaftlichen Risikobewertung – diese aufweisen (können).
1. Die Art und die Berücksichtigungsfähigkeit der sog. anderen Faktoren
Ausweislich Art. 3 Nr. 12, Art. 6 Abs. 3 sowie Erwägungsgrund 19 BasisVO handelt es sich bei diesen Faktoren um andere Faktoren, also solche, die sich von der Risikobewertung dahingehend unterscheiden, als dass diese nicht (natur-) wissenschaftlich-analytischer Provenienz sind, was durch die nicht-abschließende Darstellung in Erwägungsgrund 19, der als diesbezügliche Umstände „gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte, Traditionen und Umwelterwägungen wie auch die Frage der Kontrollierbarkeit“ auflistet, insoweit untermauert wird. Andere Faktoren in diesem Sinne sind demzufolge mitunter politische oder soziale Wertevorstellungen, die Wahrnehmung von Risiken in der Verbraucherschaft und der Öffentlichkeit, 508 aber auch ökonomische und technische Umstände oder die potentiellen Folgen eines Nichttä
Operiert man entsprechend nahe an den Wortlauten des Erwägungsgrundes 19 und des Art. 6 Abs. 3 BasisVO, so unterstreicht dieser durchaus das Primat der Erstrangigkeit der Risikobewertung vor den anderen Faktoren, die eben lediglich dann zu berücksichtigen sind, wenn „die wissenschaftliche Risikobewertung allein in manchen Fällen nicht alle Informationen liefert, auf die sich eine Risikomanagemententscheidung gründen sollte“ 511 , wobei sie dabei aber nicht ausdrücklich deren Einbeziehung neben der Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung ausschließt, da zum einen Erwägungsgrund 19 darstellt, dass „auch noch andere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante Faktoren (…) zu berücksichtigen“ sein können, zum anderen Art. 6 Abs. 3 BasisVO die Einbeziehung lediglich auf den Umstand „angesichts des betreffenden Sachverhalts“, also situativ beschränkt. 512
Gewiss vermag dieses Verhältnis der Vorrangigkeit der Risikobewertung zu den anderen berücksichtigenswerten Faktoren bzw. deren mögliches Nebeneinandertreten prima facie opak und verwirrend erscheinen, nichtsdestotrotz fügt es sich in den wissenschaftszentrierten Ansatz 513 der BasisVO und der Tatsache ein, dass es sich bei Risikomanagementmaßnahmen eben nicht um ausschließlich wissenschaftlich begründbare Vorgänge, sondern vielmehr um politische Entscheidungen von gesellschaftlicher Relevanz handelt, die insoweit – auch für das alltägliche Leben der Verbraucherschaft, der Bevölkerung und der Öffentlichkeit – nachvollziehbar und akzeptabel sein müssen. Denn gerade, wenn die mit dem Risikomanagement betrauten staatlichen Stellen Entscheidungen treffen, die sich zwar mit den wissenschaftlichen Ergebnissen der Risikobewertung, nicht aber mit der Risikowahrnehmung der
Die Gründe für diese Diskrepanz 517 zwischen objektiv-wissenschaftlich belegtem Wissen 518 – hier in Form der Ergebnisse der Risikobewertung – und der Wahrnehmung von Risiken lassen sich auf unterschiedliche Weisen erklären. Natürlich trägt die moderne (Massen)Medienlandschaft zu einem wohl nicht unerheblichen Teil dazu bei, 519 dass das verfügbare Wissen über das potentielle Schadensausmaß und die diesbezügliche Eintrittswahrscheinlichkeit zwar für Experten, nicht aber für die Allgemeinheit bzw. die Laien den wesentlichen Faktor bildet. 520 Für Letztere sind vielmehr Attribute wie die Schrecklichkeit, die Unkontrollierbarkeit, die Schwere und das Katastrophenpotential von Risiken erheblich, 521 welche sich bedeutungsgleich in der medialen Berichterstattung zu einzelnen lebensmittelsicherheitsrechtlichen Vorfällen auch dann wiederfinden, wenn jene ganz nüchtern betrachtet über
Dieser Kluft in der Perzeption steht paradoxerweise nicht entgegen, dass Lebensmittel in der EU und insbesondere in Deutschland bereits seit einigen Jahrzehnten so sicher sind wie nie zuvor. 526 Vielmehr führt gerade dieser Umstand dazu, dass Verbraucher im alltäglichen Leben nur noch sehr selten mit Gefahren im Zusammenhang mit Lebensmitteln konfrontiert werden und dadurch die Angst vor Risiken subjektiv zunimmt. 527 Dementsprechend tritt neben das wissenschaftlich begründbare und zwingend zu begründende Ergebnis der Risikobewertung die faktisch hiervon nur schwerlich zu trennende normative Wertentscheidung über die gesellschaftliche Akzeptabilität von Risiken, welche die maßgeblichen und zu einem dinghaften Zeitpunkt vorherrschenden politischen und sozialen Wertevorstellungen der Bevölkerung bzw. der Verbraucherschaft wiederspiegeln 528 und somit eine Fülle an (lebensmittel)rechtlichen Grenzen und Verpflichtungen von dazugehörigen Eingriffsgrundlagen prägen, 529 womit zwangsläufig auch eine Entscheidung bezüglich des Zugestehens von etwaigen, (gerade) noch zu konzedierenden Restrisiken einhergeht. 530
2. Die Gewichtung der sog. anderen Faktoren
Wenn also neben den Ergebnissen der wissenschaftlichen Risikobewertung auch andere relevante Faktoren, namentlich gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte, Traditionen und Umwelterwägungen wie auch die Frage der Kontrollierbarkeit, im Rahmen von Risikomanagemententscheidungen zu berücksichtigen sind, so können sich diese abhängig von der Fallkon
Daraus ergibt sich freilich zunächst nur eine verbindliche Abstufung zugunsten der Risikobewertung und zu Lasten der sog. anderen Faktoren, die insoweit auch im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Lebensmittelrechts aus Art. 5 Abs. 1 BasisVO 537 , der dem gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verbraucherschutz – ausweislich der Verwendung des Verbs „verfolgt“ – im Gegensatz zu dem „Schutz der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt“ – für welche die stark abgeschwächte Formulierung „gegebenenfalls unter Berücksichtigung“ verwendet wird – deutlich eine Vorrangstellung einräumt. 538
Für das Verhältnis der sog. anderen Faktoren untereinander, also das diesbezügliche Binnenverhältnis, lässt sich ein solches Rangverhältnis allerdings nicht prima facie den entsprechenden Wortlauten entnehmen. Interessant ist jedoch, dass sich die in Erwägungsgrund 19 zur BasisVO genannten anderen Faktoren nicht sämtlich auch bei den allgemeinen Zielen im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 BasisVO wiederfinden. So sind hierbei nur die in Erwägungsgrund 19 genannten Umwelterwägungen mit den in Art. 5 Abs. 1 BasisVO manifestierten allgemeinen Zielen des Pflanzenschutzes und der Umwelt deckungsgleich. Bezieht man die Zielsetzung des Rechtsaktes aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BasisVO ebenfalls mit ein, der allerdings keine eigenständige Rechtsetzung, sondern lediglich eine Art politisches Programm beinhaltet, 539 ergibt sich eine weite
Insofern kann eine eindeutig bestimmte Hackordnung unter den sog. anderen berücksichtigenswerten Faktoren tatsächlich nur angesichts des betreffenden Sachverhalts 544 erfolgen, also abhängig davon, welche Umstände überhaupt einschlägig und relevant bzw. wie stark diese ausgeprägt sind. In Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen und Erkenntnisse können sich mithin freilich auch Situationen oder Fälle ergeben, in denen mehrere Faktoren eine gleiche oder zumindest ähnliche Signifikanz aufweisen, deren Berücksichtigung und Gewichtung sodann entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse in die Risikomanagemententscheidung Eingang finden müssen.
501 | 501 Siehe hierzu auch die entsprechende Legaldefinition zum Begriff des Risikomanagements aus Art. 3 Nr. 12 BasisVO im Wortlaut im Rahmen der einleitenden Ausführungen zu hiesigem Teil 3. |
502 | 502 Other legitimate factors , englisch: andere legitime Faktoren (https://www.deepl.com/de/translator#en/de/other%20legitimate%20factors [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]). |
503 | 503 D'autres facteurs légitimes , französisch: andere legitime Faktoren (https://www.deepl.com/de/translator#fr/de/d‘autres%20facteurs%20l%C3%A9gitimes [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]). |
504 | 504 Other factors legitimate to the matter under consideration , englisch: andere für den zu prüfenden Sachverhalt legitime Faktoren (https://www.deepl.com/de/translator#en/de/other%20factors%20legitimate%20to%20the%20matter%20under%20consideration [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]). |
505 | 505 D'autres facteurs légitimes pour la question en cause , französisch: andere legitime Faktoren für die betreffende Frage (https://www.deepl.com/de/translator#fr/de/d‘autres%20facteurs%20l%C3%A9gitimes%20pour%20la%20question%20en%20cause [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]). |
506 | 506 Mit ähnlichem bzw. sogar weitergehendem Ergebnis Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 79a, der die Auffassung vertritt, „Die Berücksichtigung anderer berücksichtigenswerter Faktoren (…) bezieht sich (…) auf die Möglichkeit strategischer Alternativen, wobei unter diesem Begriff offensichtlich alternative Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu verstehen sind.“; siehe hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.A.III. und die Schlussfolgerungen ebd. unter IV. |
507 | 507 Hingegen weist Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 3 BasisVO, Rn. 79a zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Formulierung bzgl. der „Berücksichtigung anderer berücksichtigenswerter Faktoren“ um „ein sprachliches Unding“ handle. |
508 | 508 Vgl. hierzu Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 114ff.; Gelbert, Die Risikobewältigung im Lebensmittelrecht, S. 1ff.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 272. |
509 | 509 Burchardi, Die Vereinbarkeit der europäischen Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel mit dem Welthandelsrecht, S. 101. |
510 | 510 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 272. |
511 | 511 So der entsprechende Passus aus Erwägungsgrund 19 BasisVO. |
512 | 512 In der einschlägigen Literatur wird diese Problematik rund um das hier postulierte Primat der Erst- bzw. Vorrangigkeit der Risikobewertung und das Verhältnis der Einbeziehung der sog. anderen berücksichtigenswerten Faktoren neben den Ergebnissen der Risikobewertung – soweit ersichtlich – nicht stets ausdrücklich angesprochen oder gar aufgelöst, oftmals nur partiell und oberflächlich angedeutet, so bspw. Holle, |
513 | 513 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen zu Teil 2 sowie die Ausführungen unter Teil 2.A.II.; Teil 2.A.IV.1.; Teil 2.B.IV. |
514 | 514 Eine exemplarische Auflistung und Darstellung mehrerer Lebensmittelskandale, die einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sind findet sich bei Scherzberg/Garbe, |
515 | 515 Holle, |
516 | 516 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 114; vgl. auch Beck, in: Bechmann, Risiko und Gesellschaft, S. 305, 305, der diese Problematik zutreffend mit den Worten beschreibt: „Die Wissenschaft ’stellt Risiken fest‘, und die Bevölkerung ’nimmt Risiken wahr‘.“; Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 108. |
517 | 517 Eine solche Diskrepanz zwischen wahrgenommenen und wissenschaftlich konstatierten Risiken beschreibt schon Sandman, EPA 1987, 21, 21 mit den Worten: „ [T]he risks that kill you, are not necessarily the risks, that anger and frighten you“. |
518 | 518 Freilich sei an dieser Stelle (noch einmal) erwähnt, dass es ‚das‘ objektiv-belegte Wissen in seiner Absolutheit nicht geben kann, sondern sich die entsprechenden Einschätzungen und Bewertungen durchaus voneinander unterscheiden können, vgl. hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.B. I. sowie unter Teil 2.B.II.4.; Scherzberg, VVDStRL 63 (2004), S. 214, 228; Holle, |
519 | 519 Vgl. hierzu bereits Göpfert, Bundesgesundheitsbl. 2003, 574, 574ff.; andeutungsweise auch Holle, |
520 | 520 Müller, Die Bewältigung von Lebensmittelrisiken durch Risikokommunikation, S. 29. |
521 | 521 Vgl. Schütz/Wiedemann, Bundesgesundheitsbl. 2003, 549, 550, die von einer intuitiven Risikobeurteilung sprechen; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 112; Müller, Die Bewältigung von Lebensmittelrisiken durch Risikokommunikation, S. 29. |
522 | 522 Vgl. hierzu Göpfert, Bundesgesundheitsbl. 2003, 574, 574, der die Motivation der Medien, in einer oftmals übertriebenen Weise zu berichten zutreffenderweise darin erblickt, dass sich damit Absatz und ein höheres Publikum generieren lässt; ausführlich zur Risikowahrnehmung in der Gesellschaft und zum Einfluss der Medien Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 114 ff und S. 119f. |
523 | 523 So stellt Gelbert, Die Risikobewältigung im Lebensmittelrecht, S. 5ff. den Einfluss der Medien als nur eine Ursache dieser Wahrnehmungsverzerrung dar. |
524 | 524 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 1.A. |
525 | 525 Gelbert, Die Risikobewältigung im Lebensmittelrecht, S. 5ff. |
526 | 526 Streinz, |
527 | 527 Berg, in: Streinz, Verbraucherinformation und Risikokommunikation, S. 125, 125ff.; Wahl/Appel, Prävention und Vorsorge, S. 107. |
528 | 528 Holle, |
529 | 529 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 114; Holle, |
530 | 530 Murswiek, VVDStRL 48 (1990), S. 207, 219; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 114. |
531 | 531 Erwägungsgrund 19 BasisVO weist die Frage der Kontrollierbarkeit von Risiken und die Einbeziehung auch wirtschaftlicher Gesichtspunkte im Rahmen der Risikomanagemententscheidungen ausdrücklich als sog. andere Faktoren aus; vgl. hierzu auch Meisterernst, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 6 BasisVO, Rn. 11. |
532 | 532 Bspw. Streinz, |
533 | 533 Vgl. hierzu exemplarisch für den Fall wirtschaftlicher Interessen Burchardi, Die Vereinbarkeit der europäischen Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel mit dem Welthandelsrecht, S. 20. |
534 | 534 Vgl. hierzu exemplarisch für den Fall der Spurenanalytik Streinz, |
535 | 535 Im weitesten Sinne sei hier auf EuGH, Urteil vom 09.06.2005 – C-211/03 und C-299/03 und C-316/03 und C-317/03 und C-318/03, Rn. 69, LMRR 2005, 2 verwiesen. |
536 | 536 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen zu Teil 3.A. I. |
537 | 537 Art. 5 Abs. 1 BasisVO im Wortlaut: „Das Lebensmittelrecht verfolgt eines oder mehrere der allgemeinen Ziele eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen, des Schutzes der Verbraucherinteressen, einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im Lebensmittelrecht, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt.“. |
538 | 538 Vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 5 BasisVO, Rn. 5. |
539 | 539 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 1 BasisVO, Rn. 1f. |
540 | 540 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A. I.1. |
541 | 541 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.A.II.2. |
542 | 542 Zu den einzelnen Risikomanagementmaßnahmen siehe die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B. |
543 | 543 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A. I.1. |
544 | 544 So der entsprechende Passus aus Art. 6 Abs. 3 BasisVO. |