Ein Mitgliedstaat kann den Urheberrechtsschutz nicht einschränken, indem er das Kriterium der materiellen Gegenseitigkeit gem. der Berner Übereinkunft auf ein Werk der angewandten Kunst anwendet, dessen Ursprungsland ein Drittstaat ist – Kwantum (Urteil vom 24.10.2024, C-227/23)
Eine Situation, in der eine Gesellschaft urheberrechtlichen Schutz eines in einem Mitgliedstaat vermarkteten Gegenstands der angewandten Kunst beansprucht, fällt in den materiellen Anwendungsbereich des Unionsrechts, sofern dieser Gegenstand als “Werk” im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft eingestuft werden kann.…
EuGH, EWS 2024, 339-346 (Urteil vom 24.10.2024, C-227/23)
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