Ne bis in idem: Kumulierung von Verwaltungs- und Strafsanktion kann zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Sicherheit der Kapitalmärkte gerechtfertigt sein – “Garlsson Real Estate” (Urteil vom 20.03.2018, C-537/16)
Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es zulässig ist, gegen eine Person ein Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße als Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur wegen rechtswidriger Marktmanipulationen fortzusetzen, wegen denen sie bereits rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, …
EuGH, EWS 2018, 106-107 (Urteil vom 20.03.2018, C-537/16)
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