Sanierungsmaßnahmen für ein Kreditinstitut im Herkunftsmitgliedstaat – wie die Gründung einer Brückenbank sowie der Verbleib einer Rückerstattungspflicht für Haftungsschulden – sind auch dann im Aufnahmestaat wirksam, wenn sie nicht öffentlich bekanntgemacht wurden – “Novo Banco” (Urteil vom 05.09.2024, C-498/22)
Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 4. 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit
EuGH, EWS 2024, 296-297 (Urteil vom 05.09.2024, C-498/22)
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