Übereinkommen von Istanbul zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen: Rechtsgrundlage für den Beschluss zum Abschluss des gemischten Abkommens – Praxis der “einstimmigen Entscheidung” ([unbekannt] vom 06.10.2021, 1/19)
Unter dem Vorbehalt, dass die in Art. 218 Abs. 2, 6 und 8 AEUV vorgesehenen Anforderungen jederzeit in vollem Umfang beachtet werden, verbieten die Verträge es dem Rat der Europäischen Union nicht, im Einklang mit seiner Geschäftsordnung vor dem Erlass des Beschlusses über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) durch die Europäische Union die “einstimmige Entscheidung” der Mitgliedstaaten abzuwarten, …
EuGH, EWS 2021, 267-269 ([unbekannt] vom 06.10.2021, 1/19)
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