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K&R 2020, 382
OVG Nordrhein-Westfalen 
GMail stellt keinen meldepflichtigen Telekommunikationsdienst dar (Urteil vom 05.02.2020, 13 A 17/16)

Die Klägerin ist nicht verpflichtet, den E-Mail-Dienst GMail bei der BNetzA als öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst zu melden, weil es sich 383bei GMail nicht um einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst handelt. (Leitsatz der Redaktion)

OVG Nordrhein-Westfalen, K&R 2020, 382-386 (Urteil vom 05.02.2020, 13 A 17/16)

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