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K&R 2018, 426
BVerwG 
Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber BND (Beschluss vom 20.03.2018, 6 VR 3.17)

Es besteht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst über Hintergrundgespräche und Russland-Rede des Präsidenten. 427Soweit der Auskunftsanspruch nicht bereits erfüllt ist, bleibt die tatsächliche Würdigung und rechtliche Beurteilung seiner Reichweite und der geltend gemachten Ausschlussgründe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

BVerwG, K&R 2018, 426-428 (Beschluss vom 20.03.2018, 6 VR 3.17)

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