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K&R 2016, 290
VG Hamburg 
Klarnamenpflicht in sozialem Netzwerk mangels Anwendbarkeit deutscher Bestimmungen (Beschluss vom 03.03.2016, 15 E 4482/15)

Die angegriffene Datenverarbeitung besteht in der Verweigerung der pseudonymen Nutzung des sozialen Netzwerks. Der Betroffenen wird technisch und gestützt auf entsprechende Nutzungsbedingungen nicht gestattet, das Netzwerk ohne Bekanntgabe ihres (wahren) Vor- und Nachnamens zu nutzen. Die angegriffene Anordnung, eine pseudonyme Nutzung zu gestatten, ist voraussichtlich materiell rechtswidrig. …

VG Hamburg, K&R 2016, 290 (Beschluss vom 03.03.2016, 15 E 4482/15)

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