Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf vorhandene Informationen beschränkt (Beschluss vom 27.07.2015, 1 BvR 1452/13)
Die einschlägigen presserechtlichen Normen beinhalten keinen Anspruch auf Generierung und Verschaffung von Informationen und sonstigem Material, sondern gewähren lediglich Zugang zu den bei der jeweiligen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen, also solchen Tatsachen, über die die Behörde tatsächlich verfügt. Wird ein solcher, auf Informationsbeschaffung 795gerichteter Auskunftsanspruch von den Gerichten nicht zugesprochen, …
BVerfG, K&R 2015, 794-796 (Beschluss vom 27.07.2015, 1 BvR 1452/13)
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