Unterlassungsanspruch gegen Beitragssperrung in sozialem Netzwerk (Beschluss vom 24.08.2018, 18 W 1294/18)
Mit der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung hat die Betreiberin des sozialen Netzwerks ihre Vertragspflicht verletzt, auf die Rechte der Antragstellerin, insbesondere deren Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Rücksicht zu nehmen. Die AGB-Klausel, mit der sich die Betreiberin das Recht zur Löschung einräumt, ist unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. …
OLG München, K&R 2019, 131-135 (Beschluss vom 24.08.2018, 18 W 1294/18)
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