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K&R 2016, 437
AG Charlottenburg 
Widerrufsrecht trotz Warenabholung im Laden (Urteil vom 18.02.2016, 211 C 213/15)

Für die Einordnung als Fernabsatzvertrag ist es rechtlich unerheblich, wie die Zahlung des Kaufpreises oder die Übereignung der Ware erfolgt. Dass der Kläger die Uhr persönlich im Geschäft der Beklagten abgeholt hat, ändert nichts an der rechtlichen Einordnung des per Fernkommunikationsmittel geschlossenen Kaufvertrages als Fernabsatzvertrag. (Leitsatz der Redaktion)

AG Charlottenburg, K&R 2016, 437 (Urteil vom 18.02.2016, 211 C 213/15)

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