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RIW 2025, 221
EuGH 
Digitale Märkte – Digitale Plattform – Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, den Zugang zu dieser Plattform einem Drittunternehmen, das eine Anwendung entwickelt hat, zu ermöglichen, indem es die Interoperabilität der Plattform mit der Anwendung gewährleistet (Urteil vom 25.02.2025, C-233/23)

Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, auf Ersuchen eines Drittunternehmens die Interoperabilität dieser Plattform mit einer von diesem Drittunternehmen entwickelten Anwendung zu gewährleisten, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, obwohl diese Plattform für die kommerzielle Nutzung der Anwendung auf einem nachgelagerten Markt zwar nicht unerlässlich ist, …

EuGH, RIW 2025, 221-229 (Urteil vom 25.02.2025, C-233/23)

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