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RIW 2018, 234
BGH 
EuGVVO – Gerichtsstand von Gesellschaften (Urteil vom 14.11.2017, VI ZR 73/17)

Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes i. S. d. Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVVO n. F./Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO a. F. setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. 7. 2011 – II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 = RIW 2011, 800 Rn. 19 ff.).

BGH, RIW 2018, 234-236 (Urteil vom 14.11.2017, VI ZR 73/17)

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