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RIW 2021, 456
BGH 
Gerichtsstand der Zweigniederlassung nach EuGVVO – Angabe im Impressum einer Website (Urteil vom 16.03.2021, X ZR 9/20)

Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und gegebenenfalls deren Annahme erklärt.

BGH, RIW 2021, 456-458 (Urteil vom 16.03.2021, X ZR 9/20)

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