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RIW 2017, 233
BGH 
Grundsteuerlast als dingliches Recht i. S. d. EuInsVO (Beschluss vom 08.12.2016, V ZB 41/14)

Öffentliche Lasten des Grundstücks (hier: Grundsteuerforderungen) sind als dingliche Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Insolvenz-verordnung anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. 10. 2016, Senior Home, C-195/15, EU:C:2016:804 = RIW 2016, 839).

BGH, RIW 2017, 233 (Beschluss vom 08.12.2016, V ZB 41/14)

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