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RIW 2017, 760
BGH 
Keine Prozesskostensicherheit von Gesellschaften mit Verwaltungssitz in der EU bzw. im EWR (Beschluss vom 23.08.2017, IV ZR 93/17)

Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, kann Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. 7. 2002 – II ZR 380/00, BGHZ 151, 204 = RIW 2002, 877).

BGH, RIW 2017, 760-761 (Beschluss vom 23.08.2017, IV ZR 93/17)

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