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RIW 2019, 105
Rübenstahl/Wittig 
Strafrechtliche Unternehmenshaftung in Italien

Seit 2001 haften ausländische Unternehmen, die in Italien tätig sind, für bestimmte Straftaten ihrer Mitarbeiter, wenn diese auch im Interesse oder zum Vorteil des Unternehmens begangen wurden. In den letzten Jahren wurden, auch unter dem Einfluss des Unionsrechts und der Entwicklung internationaler Rechtsvorschriften, die Katalogstraftaten stetig erweitert sowie die Anforderungen für einen Ausschluss der Unternehmenshaftung aufgrund von Compliance-Programmen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung nach und nach genauer gestaltet. …

Rübenstahl/Wittig, RIW 2019, 105-116

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