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RIW 2019, 689
BGH 
Internationaler Gerichtsstand nach der CMR (Urteil vom 29.05.2019, I ZR 194/18)

Der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (hier: Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs) gegebenen Direktanspruch des Absenders oder des Empfängers oder – aus übergegangenem Recht – ihres Versicherers eröffnet.

BGH, RIW 2019, 689-691 (Urteil vom 29.05.2019, I ZR 194/18)

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