Neues von der Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG – kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer im Impressum einer Internetseite kein effizientes Kommunikationsmittel (Urteil vom 25.02.2016, I ZR 238/14)
a) Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.
BGH, BB 2016, 1872-1876 (Urteil vom 25.02.2016, I ZR 238/14)
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