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WRP 2022, 729
BGH 
Urheberrecht: Porsche 911 (Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20)

a) Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können.

BGH, WRP 2022, 729-741 (Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20)

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