Urheberrecht: Vitrinenleuchte (Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21)
Der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken ist (dazu EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] = WRP 2019, 1449 – Cofemel), besagt allein, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien. …
BGH, WRP 2023, 591-595 (Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21)
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