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WRP 2015, 851
BGH 
Wettbewerbsrecht: Schlafzimmer komplett (Urteil vom 18.12.2014, I ZR 129/13)

a) Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe „KOMPLETT“ (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

BGH, WRP 2015, 851-854 (Urteil vom 18.12.2014, I ZR 129/13)

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