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WRP 2015, 646
OLG München 
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Zuständigkeit für Ordnungsmittelverfahren bei notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung (Beschluss vom 05.03.2015, 34 AR 35/15)

Im Fall notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist für die gerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG hierfür nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf vom 05. 09. 2014, 20 W 93/14, bei juris [= WRP 2015, 71]).

OLG München, WRP 2015, 646-647 (Beschluss vom 05.03.2015, 34 AR 35/15)

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