Zivilrecht/Verbraucherrecht: Aufspaltung in mehr als zwei Stufen mit Identifizierung unzulässig – Zur Ausgestaltung der Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (Urteil vom 23.05.2024, 20 UKl 3/23)
Nach § 312k Abs. 2 S. 3 BGB ist der Kündigungsprozess – ebenso wie zukünftig der Widerrufsprozess – zweistufig aufgebaut: Der Prozess beginnt mit einer „Kündigungsschaltfläche“, nach deren Betätigung unmittelbar auf eine 1111(einheitliche) „Bestätigungsseite“ geführt wird, die eine „Bestätigungsschaltfläche“ enthält. Die „Bestätigungsseite“ muss also aus einer einheitlichen (sei es zu scrollenden) Website bestehen und darf nicht (hier: dreistufig) aufgespalten werden.…
OLG Düsseldorf, WRP 2024, 1110-1112 (Urteil vom 23.05.2024, 20 UKl 3/23)
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