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ZFWG 2017, 552
FG Hamburg 
Festsetzung von Spielvergnügungsteuer abweichend von Steueranmeldung (Urteil vom 07.02.2017, 2 K 136/14)

Im Rahmen einer Spielvergnügungsteuer-Nachschau gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HmbSpVStG sind die zuständigen Behörden auch dazu berechtigt, (unangekündigt) die internen Datenspeicher von Geldspielgeräten mittels eines eigenen Auslesegerätes auszulesen, um so an die internen Aufzeichnungen der Nutzungsdaten der Geldspielgeräte zu gelangen.

FG Hamburg, ZfWG 2017, 552 (Urteil vom 07.02.2017, 2 K 136/14)

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