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ZFWG 2016, 245
OVG Nordrhein-Westfalen 
Kein Anspruch auf Verkürzung bzw. Aufhebung der Sperrzeit für Spielhallen (Beschluss vom 07.03.2016, 4 A 2347/14)

Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat in § 17 AG GlüStV NRW im Rahmen seines beanstandungsfrei ausgeübten gesetzgeberischen Ermessens bestimmt, dass die Sperrzeit für Spielhallen ohne die Möglichkeit einer behördlichen Verkürzung täglich um 1:00 Uhr beginnt und um 6:00 Uhr endet.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 245-247 (Beschluss vom 07.03.2016, 4 A 2347/14)

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