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ZFWG 2016, 462
OVG Nordrhein-Westfalen 
Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW rechtfertigt den Erlass einer Untersagungsverfügung (Beschluss vom 07.10.2016, 4 B 177/16)

Eine Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten kann aktuell nur darauf gestützt werden, dass die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 462-465 (Beschluss vom 07.10.2016, 4 B 177/16)

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