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ZFWG 2019, 328
VG Schwerin 
Kein Anspruch auf längere Befristung einer Spielhallenerlaubnis bis zur Maximalfrist (Urteil vom 07.11.2018, 7 A 3410/16 SN)

Die Erlaubnisbehörde ist nicht verpflichtet, bei der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis die fünfzehnjährige Maximalfrist der Geltungsdauer nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes auszuschöpfen, sondern kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine kürzere Frist bestimmen.

VG Schwerin, ZfWG 2019, 328 (Urteil vom 07.11.2018, 7 A 3410/16 SN)

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