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ZFWG 2019, 328
VG Regensburg 
Kein Anspruch auf Aufhebung der Befristung glücksspielrechtlicher Spielhallenerlaubnis (Urteil vom 15.10.2018, RN 5 K 17.1134)

Die gesetzlich zwingende Befristung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV ist im Hinblick auf das bestehende Risiko des Betreibers, nach Ablauf der Genehmigung unter Umständen keine Folgegenehmigung mehr zu erhalten, angemessen, solange die Behörde von der Befristungsbefugnis angemessen Gebrauch macht und die Fristdauer entsprechend wählt.

VG Regensburg, ZfWG 2019, 328 (Urteil vom 15.10.2018, RN 5 K 17.1134)

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