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ZFWG 2016, 458
OVG Niedersachsen 
Keine Beiladung des Sportwettveranstalters zum Verfahren des Sportwettvermittlers (Beschluss vom 06.09.2016, 11 OB 133/16)

Im Klageverfahren eines Vermittlers von Sportwetten gegen eine behördliche Untersagungsverfügung ist der Veranstalter von Sportwetten weder gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig noch nach § 65 Abs. 1 VwGO einfach beizuladen.

OVG Niedersachsen, ZfWG 2016, 458-460 (Beschluss vom 06.09.2016, 11 OB 133/16)

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