Rechtmäßige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in Gestalt von Ereignis- und Live-Wetten (Beschluss vom 04.07.2018, Au 8 S 18.795)
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sind Ergebniswetten auf den Ausgang von Sportereignissen sowie den Ausgang von Abschnitten von Sportereignissen als Einzel- und Kombinationswetten zulässig. Endergebniswetten dürfen auch als Live-Wetten angeboten werden. Ansonsten sind gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 GlüStV Live-Wetten genauso wie Ereigniswetten ausgeschlossen. Neben der Endergebniswette sind auch Ergebniswetten auf einzelne Abschnitte des Sportereignisses zulässig, …
VG Augsburg, ZfWG 2019, 326 (Beschluss vom 04.07.2018, Au 8 S 18.795)
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