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ZFWG 2017, 554
OVG Berlin-Brandenburg 
Rechtmäßiger Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung für ein Sportwettbüro (Urteil vom 22.03.2017, OVG 1 B 22.15)

Schon vor Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 4. November 2014 (BGBl. I 1678) waren nur solche Schank- und Speisewirtschaften, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt waren und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienten, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV a. F. für die Aufstellung von Geldspielgeräten geeignet (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV n. F.)

OVG Berlin-Brandenburg, ZfWG 2017, 554 (Urteil vom 22.03.2017, OVG 1 B 22.15)

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