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ZFWG 2019, 416
OVG Nordrhein-Westfalen 
Schließung einer ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Bestandsspielhalle (Beschluss vom 10.01.2019, 4 B 1332/18)

Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten gegen Spielhallenbetreiber ohne die erforderliche Erlaubnis ist in Nordrhein-Westfalen die Vorschrift des § 15 Abs. 2 GewO.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2019, 416 (Beschluss vom 10.01.2019, 4 B 1332/18)

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