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ZFWG 2020, 78
OVG Nordrhein-Westfalen 
Schließung einer ohne Erlaubnis betriebenen Spielhalle mit Mängeln beim Sozialkonzept (Beschluss vom 14.05.2019, 4 B 954/18)

Die Schließung einer ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle kann in Nordrhein-Westfalen auf § 15 Abs. 2 GewO gestützt werden. Das landesrechtliche Erfordernis einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW gehört zum Gewerberecht oder zum gewerberechtlichen Nebenrecht, auf das § 15 Abs. 2 GewO abstellt.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2020, 78 (Beschluss vom 14.05.2019, 4 B 954/18)

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