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ZFWG 2016, 374
OVG Nordrhein-Westfalen 
Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Geldspielgeräten in einem Cafe (Beschluss vom 13.06.2016, 4 B 1361/15)

Eine Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Geldspielgeräten gemäß § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO kann widerrufen werden, wenn der darin bezeichnete Aufstellungsort nicht den für die Aufstellung von Geldspielgeräten maßgeblichen Voraussetzungen entsprach und auch weiterhin nicht entspricht.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 374-377 (Beschluss vom 13.06.2016, 4 B 1361/15)

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