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ZFWG 2016, 171
VG München 
Zulässige Befristung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle auf 4 Jahre (Urteil vom 13.10.2015, M 16 K 14.4009)

Die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach die Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle zu befristen ist, sichert die staatliche Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten.

VG München, ZfWG 2016, 171 (Urteil vom 13.10.2015, M 16 K 14.4009)

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