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ZFWG 2016, 171
OVG Nordrhein-Westfalen 
Zur Verfassungskonformität der einjährigen Übergangsfrist für bestehende Spielhallen (Beschluss vom 24.07.2015, 4 B 13/15)

Die einjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV war jedenfalls in solchen Fällen ausreichend bemessen, in denen der Betroffene ausdrücklich auf die beabsichtigte Neuregelung und die Kürze der Übergangsvorschrift hingewiesen worden war, bevor er in die Einrichtung einer Spielhalle investiert hat.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 171 (Beschluss vom 24.07.2015, 4 B 13/15)

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