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ZNER 2016, 239
BGH 
11. Zum Ansatz der maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten von Neuanlagen im Anfangsbestand (Energieversorgung Marienberg GmbH) [Nur Leitsatz] (Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 42/14)

Bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV ist für Neuanlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder fertiggestellt wurden, im Anfangsbestand dieses Jahres der volle Betrag der maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen.

BGH, ZNER 2016, 239 (Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 42/14)

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